(1) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, kann das Personal, und zwar auch im Falle horizontaler Teilzeitarbeit, im Laufe des Arbeitstages, am Vormittag oder am Nachmittag, eine Ruhepause („Kaffeepause“) von bezahlten 15 Minuten einlegen.
(2) Falls die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, muss das Personal zwecks psycho-physischer Erholung und allfälliger Einnahme der Mahlzeit eine Pause von wenigstens 30 Minuten einlegen.
(3) Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden ab Beginn der Arbeitstätigkeit Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden. Bei Tätigkeiten, die im Laufe eines Tages in mehrere Arbeitsabschnitte gegliedert sind, muss diese Ruhepause nicht durchgehend sein.
(4) Bei den Formen flexibler Arbeitszeit muss jedenfalls eine tägliche Ruhepause von wenigstens 14 aufeinander folgenden Stunden gewährleistet sein; beschränkt auf einen Zeitraum von 5 aufeinander folgenden Tagen und auf 10 Tage im Monat können diese Stunden auf 11 reduziert werden.
(5) Alle 7 Tage hat das Personal – in der Regel am Sonntag – Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den in Absatz 3 genannten täglichen Ruhestunden zu kumulieren sind.
(6) Im Falle einer Arbeitszeit mit dienstfreien Pausen kann von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen werden. Diese dienstfreien Pausen müssen im Vorfeld festgelegt werden, um einen ausreichenden Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des betreffenden Personals zu gewährleisten.
(7) Sollte die tägliche oder wöchentliche Ruhepause aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, muss dem Personal, unter Berücksichtigung seiner dies-bezüglich geäußerten Bedürfnisse, als Ausgleich eine entsprechende Ruhezeit gewährt werden, die dem Personal jedenfalls einen angemessenen Schutz bietet.