Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.
(1) Die Direktorin führt nach Absprache mit dem betroffenen Personal Teilzeitarbeitskräfte auf eine Stelle für das jeweilige Kindergartenjahr zusammen, wobei der Rechtssitz für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unan-etastet bleibt.
(2) Ebenso unangetastet bleibt der Rechtssitz für Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, falls es sich um eine Zusammenführung auf einer Zusatzstelle oder auf einer Stelle mit verlängertem Unterricht handelt.