(1) Die Vergütungen für die Überstunden des Lehrpersonals sind mit Wirkung ab 01.09.2006 wie folgt festgelegt:
Grundschule:
2)Für Unterrichtseinheiten, die zwischen dem Unterrichtsende und dem Unterrichtsbeginn laut Schulkalender im Rahmen der Aufholmaßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 1 vom 11.01.2007, des Ministerialdekretes Nr. 80 vom 03.10.2007 und der Ministerialverordnung Nr. 92 vom 05.11.2007 durchgeführt werden.
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Oktober 2006, Nr. 43.
Dieser Satz der Anlage 3 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 10.06.2008. Gemäß Art. 3 des Kollektivvertrages vom 10. Juni 2008, abgeändert durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 8. Juli 2009, bleibt genannter Satz bis zum 12. September 2009 in Kraft, wobei eine stillschweigende Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen ist.