In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

w) Kollektivvertrag vom 4. August 2005 1)
Dezentralisierter Landeskollektivvertrag zur Gewährung von Bildungsurlaub laut Artikel 5 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003
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1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 30. August 2005, Nr. 35.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Anrecht auf Bildungsurlaub haben das Lehrpersonal und die Erzieher mit unbefristetem Arbeitsvertrag, sowie jene mit befristetem Arbeitsvertrag von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsende.

(2) Lehrpersonen mit einem Teilzeitauftrag haben nur dann Anrecht auf Bildungsurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 12 Unterrichtsstunden umfasst. In diesem Fall wird der Bildungsurlaub im Verhältnis zum Ausmaß der Unterrichtsstunden gekürzt.

(3) Teilzeitlehrpersonen haben nur dann Anrecht auf Bildungsurlaub, wenn die Kontingente durch Vollzeitbedienstete nicht ausgeschöpft sind.

(4) Der Bildungsurlaub kann für höchstens 6 Schuljahre beansprucht werden.

Art. 2 (Zweck des Bildungsurlaubes)

(1) Der bezahlte Bildungsurlaub wird für Lehrgänge und Kurse zum Erwerb von Studientiteln universitären oder postuniversitären Charakters oder zum Erwerb von gesetzlich anerkannten Studientiteln oder Lehrbefähigungen gewährt.

Art. 3 (Kontingent auf Landesebene und Art der Berechnung)

(1) Die Anzahl der Personen, die den bezahlten Bildungsurlaub aus Studiengründen in Anspruch nehmen, darf insgesamt nicht 3% des Plansolls überschreiten; man bezieht sich dabei auf den "tatsächlichen Stellenplan".

(2) Das Gesamtkontingent wird auf der Basis des jeweiligen Plansolls für das Lehrpersonal und für die Erzieher getrennt nach Schulstufen und nach der Art des Arbeitsvertrages (unbefristet oder befristet) berechnet. Die so errechneten Kontingente werden auf die nächste Einheit aufgerundet.

(3) Dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag und dem Personal, das mit Beginn des Schuljahres einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt, ist ein Kontingent von 15% der gesamten Verfügbarkeit vorbehalten.

(4) Die zuständigen Schulamtsleiter legen mit eigenem Dekret jährlich die Anzahl der zu vergebenden bezahlten Bildungsurlaube fest und übermitteln dies den Schulen mit eigenem Rundschreiben.

Art. 4 (Einreichtermin und Modalitäten für das Ansuchen)

(1) Die Ansuchen werden über die Schulführungskraft an das zuständige Schulamt gerichtet. Der Einreichtermin wird von den zuständigen Schulamtsleitern bestimmt.

Art. 5 (Vorzuweisende Unterlagen)

(1) Das Ansuchen wird auf stempelfreiem Papier abgefasst und muss folgende Angaben beinhalten, die als Eigenerklärung im Sinne der geltenden Bestimmungen abgegeben werden:

  • a)  Vor - und Nachname (verheiratete Frauen müssen nur den Geburtsnamen angeben);
  • b)  Geburtsort und Geburtsdatum;
  • c)  der zu erwerbende Studientitel bzw. die Art des zu besuchenden Kurses;
  • d)  Angabe der Dauer der notwendigen Freistellung im Laufe des Schuljahres hinsichtlich des Besuches der Lehrgänge sowie Angabe des Prüfungssitzes;
  • e)  Dienstsitz;
  • f)  Art des Arbeitsvertrages (unbefristet oder befristet)
  • g)  Dienstalter (alle plan- und außerplanmäßigen Dienste mit einer Mindestdauer von 180 Tagen, welche an einer staatlichen und/oder staatlich anerkannten Schule geleistet worden sind);
  • h)  Angabe der bereits genossenen Bildungsurlaube

Art. 6 (Erstellung der Ranglisten)

(1) Die Ranglisten der Antragsteller werden und aufgrund der folgenden Parameter nach Vorrangstiteln erstellt:

  • a)  Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Laureats in Bildungswissenschaften oder eines Doktorates im pädagogischen Bereich sowie Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Befähigungsdiploms für den Englischunterricht an der Grundschule;
  • b)  Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Spezialisierungskurses für den Integrationsunterricht in der Sekundarschule ersten und zweiten Grades sowie Teilnahme an Lehrgängen der Spezialisierungsschule für den Sekundarunterricht;
  • c)  Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des gültigen Studientitels für die entsprechende Unterrichtstätigkeit;
  • d)  Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb eines Doktorats;
  • e)  Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb von post-universitären Studientiteln;
  • f)  Dienstalter;
  • g)  höheres Alter

(2) Die Gesuche für die jährliche Erneuerung des bezahlten Bildungsurlaubs zwecks Fortführung des Lehrganges werden, innerhalb des entsprechenden Kontingentes, den Gesuchen neuer Antragsteller vorgezogen. In den anderen Fällen werden bei gleichen Bedingungen jene Lehrpersonen bevorzugt, welche keinen Bildungsurlaub genossen haben.

(3) Die Bildungsurlaube werden bis zur Erschöpfung der laut Artikel 3 festgelegten Kontingente genehmigt. Sollte die Anzahl der Gesuche eines Kontingentes die entsprechend festgelegte Grenze überschreiten, wird ein Ausgleich vorgenommen, und zwar zuerst innerhalb der Schulstufe, anschließend zwischen den Schulstufen. Dabei wird der vorhergehende Absatz 2 berücksichtigt.

(4) Für die ausschließliche Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Spezialisierungsdiploms für den Englischunterricht an den Grundschulen kann das Gesamtkontingent laut Artikel 3, Absatz 1, dieses Kollektivvertrages überschritten werden, wobei sich der Bildungsurlaub auf die effektiven Lehrveranstaltungen beschränkt.

(5) Die Ranglisten werden innerhalb des vom zuständigen Schulamtsleiter festgelegten Termin veröffentlicht

Art. 7 (Dauer und Bedingung der Beanspruchung des Bildungsurlaubes)

(1) Der Bildungsurlaub kann vom 1. September bis 31. August in Anspruch genommen werden.

(2) Der Bildungsurlaub wird jährlich für höchstens 150 Stunden gewährt. Für das unterrichtende Personal wird die Dauer des Bildungsurlaubes im Verhältnis der Stundenanzahl der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zu 38 gekürzt Bei der effektiven Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes wird von diesem Kontingent nur jeweils die Stundenanzahl der Unterrichtsverpflichtung in Abzug gebracht, die durch den Bildungsurlaub nicht geleistet werden.

(3) Die formellen Maßnahmen über die Genehmigung des Bildungsurlaubes werden vom zuständigen Direktor aufgrund der Ermächtigung des Schulamtsleiters erlassen.

(4) Der Bildungsurlaub kann für die Teilnahme an Vorlesungen, für die Vorbereitung auf Prüfungen, für Forschungen und für die Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit, sofern diese für die Erlangung eines rechtlich anerkannten Studientitels notwendig ist, beansprucht werden. Der Bildungsurlaub für die Vorbereitung auf Prüfungen kann in der Regel nur unmittelbar vor Ablegung der Prüfung in Anspruch genommen werden

(5) Das Lehrpersonal mit Anrecht auf Bildungsurlaub legt rechtzeitig (mindestens 10 Tage vor Beanspruchung) dem zuständigen Direktor einen möglichst mehrwöchentlichen Terminkalender über die Beanspruchung des Bildungsurlaubes vor. Dieser muss die Dauer des Kursbesuches mit eventueller Angabe der notwendigen Zeit für die Erreichung des Prüfungsortes, die Dauer des Studiums und die Vorbereitungszeit auf Prüfungen, sowie die Zeit für Forschungen und die Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit beinhalten.

(6) Im Laufe des Schuljahres dürfen die Stunden, welche zur Vorbereitung auf die Prüfungen, für Forschungen, sowie zur Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit dienen, nicht mehr als 50% des Höchstausmaßes überschreiten.

(7) Keinen Anspruch auf Bildungsurlaub hat das Personal für den Erwerb eines zweiten Doktorats.

(8) Die im Laufe eines Schuljahres nicht genossenen Stunden an Bildungsurlaub können für den ausschließlichen Zweck des Besuchs von Lehrveranstaltungen bis zur formellen Ermächtigung des bezahlten Bildungsurlaubes des darauf folgenden Schuljahres durch den zuständigen Schulamtsleiter in Anspruch genommen werden. Diese Beanspruchung ist für jene Lehrpersonen nicht möglich, welche im darauf folgenden Schuljahr kein Anrecht auf Bildungsurlaub mehr haben.

Art. 8 (Art der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes und Vertretung des Lehrpersonals)

(1) Auf Anfrage der Interessierten kann der Bildungsurlaub folgendermaßen beansprucht werden:

  • a)  stundenweise Freistellung, wenn nur ein Teil der verpflichtenden täglichen Unterrichtszeit bzw. Arbeitszeit beansprucht wird;
  • b)  ganztägige Freistellung, wenn die gesamte verpflichtende tägliche Unterrichtszeit bzw. Arbeitszeit beansprucht wird;
  • c)  es besteht die Möglichkeit die unter Punkt a) und Punkt b) genannten Freistellungen zu beanspruchen;
  • d)  Anhäufung der Freistellungen unter Punkt b).

(2) Die Dauer der Freistellung beträgt eine Stunde bzw. ein Vielfaches davon. Eine Unterrichtsstunde wird als volle Stunde gerechnet.

(3) Für die Vertretung des Lehrpersonals, welches den Bildungsurlaub beansprucht, werden die geltenden Bestimmungen angewandt.

Art. 9 (Dokumentation)

(1) Die entsprechende Dokumentation über den Besuch von Lehrveranstaltungen und über die Teilnahme an Prüfungen, welche von der zuständigen Behörde ausgestellt wird, muss dem Direktor möglichst bald nach Beanspruchnahme der Freistellung vorgelegt werden.

(2) Für die Vorbereitung auf die Prüfungen und für die Erstellung von Diplom- bzw. Forschungsarbeiten muss die entsprechende Dokumentation möglichst bald nach Abhaltung der Prüfung bzw. Beendigung der Arbeiten vorgelegt werden.

(3) Im Falle einer Versetzung wird die Dokumentation vor dem Wechsel des Dienstsitzes vorgelegt.

Art. 10 (Recht auf Information)

(1) Die zuständigen Schulamtsleiter teilen jährlich den Gewerkschaften die Anzahl der Ansuchen und die nach Schulstufe getrennten genehmigten Bildungsurlaube mit, wobei die im Sinne des Artikels 6 vorgenommenen Ausgleiche hervorzuheben sind.

Art. 11 (Unterschiedliche Auslegungen)

(1) Sollten sich unterschiedliche Interpretationen dieser Bestimmungen ergeben, treffen sich die Vertragspartner innerhalb von 5 Tagen nach Anfrage, um die Bedeutung der umstrittenen Fragen einstimmig zu definieren.

Art. 12 (Gültigkeit des Abkommens)

(1) Die juridische Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens beginnt ab Datum der Unterzeichnung der Vertragspartner. Dieser Vertrag hat dauerhafte Wirkung. Den Parteien ist es erlaubt, bis 15. März eines jeden Jahres mit Einschreibebrief eine Neuverhandlung zu verlangen.

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