(1) Dem vom Artikel 3, Absatz 1 genannten Personal, das am 1. September 2004 bereits in der höheren Besoldungsstufe der vierten, bzw. der sechsten Funktionsebene ist, wird mit Ablauf vom 1. September 2004 ein zusätzliches konventionelles Dienstalter von 2 Jahren zuerkannt. Dies erfolgt vor der allfällig mit demselben Ablauf gemäß Artikel 3, Absatz 2 zustehenden Zuerkennung der zweijährlichen Vorrückung.
(2) Mit Ablauf vom 1. September 2004 gelten für das im Artikel 3, Absatz 1 genannte Personal, das am 1. September 2004 in der unteren Besoldungsstufe ist, als Gehaltsentwicklung, wie vom Artikel 70, Abs. 1 des BÜKV vom 1. August 2002 vorgesehen, 3 achtzehnmonatliche Klassen.
(3) Bei der ersten Anwendung der Bestimmungen von Abs. 2 wird mit dem dort vorgesehenen Ablauf das Gehalt auf Grund des bereits für die Gehaltsentwicklung gültigen Dienstalters, nach Rekonstruktion der jeweiligen Position, neu festgelegt, wobei die vom Abs. 2 vorgesehene Abkürzung im Ausmaß von höchstens zwei Jahren vorgenommen wird.
(4) Das im Artikel 2, Absatz 1 genannte Personal ist verpflichtet bis zu 30 Stunden von der Verwaltung veranstaltete oder von ihr anerkannte Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen.