Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Falls dem/der Schuldirektor/in ein theoretischer Koeffizient von über 1,2 zuerkannt wird, bildet dieser theoretische Koeffizient die Grundlage für die Berechnung der Zulage für den/die Stellvertreter/in des/der Schuldirektors/in gemäß Artikel 29 des ET. der LKV vom 23. April 2003.