Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Schuldirektoren/innen können zu denselben Bedingungen, wie sie für das Landespersonal gelten, den Mensadienst, sei es in direkter wie auch in indirekter Form, in Anspruch nehmen, inbegriffen die Verwendung von Mensagutscheinen.