Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften werden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollen und Verantwortungsbereiche der Verwaltung geregelt. Dabei wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Effizienz und Effektivität des Schulsystems zu steigern sowie die Aufgaben der Schuldirektoren/innen im Rahmen der Schulentwicklung aufzuwerten.
(2) Diese gemeinsame Zielsetzung macht stabile Gewerkschaftsbeziehungen notwendig, welche die Rolle der Schuldirektoren/innen gemäß den Gesetzesbestimmungen und den Kollektiv- und Einzelverträgen sowie die Besonderheiten der Führungsaufgaben berücksichtigen; sie sind auf das korrekte Verhalten der Vertragspartner und auf die Vermeidung von Konflikten ausgerichtet und gewährleisten die größtmögliche Kooperation der Führungskräfte zur Erreichung der in den Gesetzen, Kollektivverträgen und Protokollen zwischen Landesregierung und Sozialpartnern festgelegten Ziele.
(3) Die Informationen werden rechtzeitig und schriftlich übermittelt. Für vertrauliche Informationen und in Dringlichkeitsfällen können andere Modalitäten und Formen verwendet werden: