Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Schuldirektoren/innen können der Gewerkschaft ihrer Wahl eine Vollmacht für den Abzug eines monatlichen Gewerkschaftsbeitrags von ihrem Gehalt in der von den zuständigen Satzungsorganen festgelegten Höhe erteilen. Die Vollmacht wird schriftlich ausgestellt und vom/von der Schuldirektor/in oder von der Gewerkschaft an die Verwaltung weitergeleitet.
(2) Die Vollmacht gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum, an dem sie erteilt wurde.
(3) Der/Die Schuldirektor/in kann die gemäß Absatz 1 erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, indem er der Landesverwaltung und der betroffenen Gewerkschaft eine entsprechende Mitteilung übermittelt. Der Widerruf gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach seiner Übermittlung.
(4) Die Landesverwaltung muss die Abzüge von den Gehältern der Schuldirektoren/innen aufgrund der erhaltenen Vollmachten tätigen und monatlich gemäß den mit der Verwaltung vereinbarten Modalitäten an die betroffenen Gewerkschaften zahlen.
(5) Die Verwaltung muss gegenüber Dritten die Namen der Vollmachtgeber/innen und die an die Gewerkschaften gezahlten Beiträge vertraulich behandeln.