Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Delegation der öffentlichen Verwaltung für die Verhandlungen wird von der Landesregierung ernannt.
(2) Die Delegation der Gewerkschaften für die Kollektivverhandlungen auf Landesebene besteht aus den repräsentativen Gewerkschaften für das Personal laut Artikel 1. Für die Kollektivverhandlungen auf Landesebene werden jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ erachtet, die, auch im Falle von gewerkschaftlichen Zusammenschlüssen, eine Anzahl von Eingeschriebenen von nicht weniger als fünf Prozent des gesamten Personals laut Artikel 1 aufweisen.
(3) Zu Beginn der Verhandlungen vereinbaren die Vertragsparteien die zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen.