Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Grundgehälter gemäß Artikel 5 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags vom 15. März 2001 werden monatlich um die in der beiliegenden Tabelle A angegebenen Bruttobeträge für dreizehn Monatsgehälter zu den darin angeführten Fälligkeiten erhöht.
(2) Aufgrund der im Absatz 1 angegebenen Steigerungen werden die Werte der Jahresgehälter gemäß den in derselben Tabelle A angegebenen Beträgen neu festgesetzt.