Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Der/Die Schuldirektor/in leistet bei der Gründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Probezeit, die sich über ein ganzes Schuljahr erstreckt und in deren Lauf er/sie mindestens sechs Monate lang tatsächlich Dienst verrichten muss; zum Zwecke der Berechnung der Dauer werden nur die Zeitabschnitte der tatsächlichen Diensterbringung berücksichtigt.
(2) Bei Krankheit und in den anderen ausdrücklich vorgesehenen Fällen gemäß dem Einheitstext vom 16.4.1994, Nr. 297, sowie gemäß den laut Artikel 72 des GvD Nr. 165/2001 anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (Parlaments- oder Verwaltungsmandat, Gewerkschaftsbefreiungen usw.) und in den kollektivvertraglich vorgesehenen Fällen wird die Probezeit unterbrochen. Bei Krankheit hat der/die Schuldirektor/in Anspruch auf Erhaltung des Arbeitsplatzes für eine Höchstdauer von 18 Monaten, nach deren Ablauf das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann. Im Falle von Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit wird der Artikel 18 angewandt.