(1) Im Rahmen der Reform der Öffentlichen Verwaltung in Richtung Modernisierung und Steigerung der Effektivität und Effizienz der Dienste für den/die Bürger/innen ist die Weiterbildung ein entscheidender Erfolgsfaktor und ein wesentliches strategisches Mittel für die öffentlichen Einrichtungen.
(2) Mit Bezug auf die unter Absatz 1 vorausgeschickten Bemerkungen betrachtet die Verwaltung die Weiter- und Fortbildung der Schuldirektoren/innen als einen ständigen Prozess, der die kontinuierliche Anpassung der Führungsfähigkeiten an den kulturellen, technologischen und organisatorischen Bezugskontext gewährleistet und die Konsolidierung einer ergebnis- und innovationsorientierten Führungskultur fördert.
(3) Die Weiterbildungsangebote haben, je nach Ziel, sowohl rollenspezifische Inhalte zur Unterstützung der Mobilität und der Rotation, als auch entwicklungsbezogene Inhalte zur Förderung der Eingliederung in schwierigere Führungspositionen bzw. in Führungspositionen, die im Zuge der Umwandlungsprozesse entstanden sind.
(4) Die Fortbildung und ständige Weiterbildung gehören zum Berufsbild des/der Schuldirektors/in und sollen sich an den europäischen und internationalen Entwicklungen orientieren. In diesem kulturellen und beruflichen Bezugsrahmen dienen die Weiterbildungsangebote insbesondere zur Förderung und Entwicklung der für jeden/e Schuldirektor/in erforderlichen Kompetenzen im Hinblick auf die ihm/ihr übertragene Verantwortung.
(5) Die Landesverwaltung legt jährlich die Höhe der für Fort- und Weiterbildungsprogramme der Schuldirektoren/innen vorgesehenen Ressourcen fest.
(6) Die Maßnahmen zur Weiterbildung für Schuldirektoren/innen werden von der Schulverwaltung entsprechend den eigenen strategischen und Entwicklungsleitlinien definiert. Die Weiterbildungsangebote werden von der Verwaltung oder anderen Körperschaften, von der Universität, von öffentlichen Einrichtungen bzw. von in diesem Bereich spezialisierten Privatagenturen und Berufsverbänden, auch im Einvernehmen miteinander, umgesetzt. Die Weiterbildungstätigkeit muss insbesondere darauf abzielen, das innovative Handeln der Schuldirektoren/innen und ihre Eignung zur Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen zu verstärken.
(7) Die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Rahmen spezifischer - auch individueller - Kursveranstaltungen, wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in mit den betroffenen Schuldirektoren/innen vereinbart und gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.
(8) Der/Die Schuldirektor/in kann außerdem ohne Kosten für die Verwaltung an Weiter- und Fortbildungsangeboten teilnehmen, die jedenfalls im Einklang mit den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen Zielen sind. Zu diesem Zweck kann dem/der Schuldirektor/in ein unbezahlter Wartestand aus Studiengründen mit einer Höchstdauer von drei Monaten im Laufe eines Jahres gewährt werden.
(9) Wenn die Verwaltung die effektive Verbindung der vom/von der Schuldirektor/in gemäß Absatz 7 besuchten Weiter- bzw. Fortbildungsangebote mit seiner/ihrer Diensttätigkeit und seinem/ihrem Auftrag anerkennt, übernimmt sie die gesamten belegten Ausgaben.
(10) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 9, finden für die Schuldirektoren/innen die zusätzlichen Begünstigungen im Bereich der Fortbildung Anwendung, die für die Führungskräfte des Landes vorgesehen sind.