Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Der/Die Schuldirektor/in wird von der Verwaltung zur Durchführung der in Absatz 2 des Artikels 1 angegebenen Aufgaben auf unbefristete Zeit eingestellt. Nach der Durchführung des von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Auswahlverfahrens wird zu diesem Zweck ein Auftrag erteilt, der durch die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes 4 geregelt wird.
(2) Der genannte Auftrag wird gemäß den Gesetzesbestimmungen und den vorliegenden Vertragsbestimmungen abgefasst.
(3) Der Auftrag wird in schriftlicher Form erteilt. Darin werden die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses und die Inhalte präzisiert. Im Einzelnen:
(4) Das Arbeitsverhältnis wird von den jeweils geltenden Kollektivverträgen geregelt, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gelten; dies gilt auch für die Ursachen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die vorgesehenen Kündigungsfristen. In jedem Fall bildet die Annullierung des Aufnahmeverfahrens, auf dessen Grundlage das Arbeitsverhältnis entstanden ist, einen Auflösungsgrund ohne Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 42 erfolgt die Gliederung der Führungsaufgaben und der damit zusammenhängenden Verantwortungsbereiche, im Hinblick auf das Funktions- und Ergebnisgehalt der Schuldirektoren/innen, durch das zuständige Schulamt aufgrund folgender Allgemeinkriterien: