Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Auf das Personal laut Artikel 1 wird die Regelung über die Zusatzrentenfonds gemäß den Modalitäten und Kriterien ausgedehnt, die für das entsprechende Personal des öffentlichen Dienstes des Landes vorgesehen werden.