(1) Für Schuldirektoren/innen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Verfügung gestellt sind, wird der Auftrag von den zuständigen Organen der entsprechenden Strukturen aufgrund der folgenden allgemeinen Kriterien erteilt:
- a) Gegenstand und Komplexität der zugewiesenen Aufgaben,
- b) Rang im Rahmen der Verwaltungsstruktur,
- c) durch den Rang übertragene Verantwortung,
- d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD Nr. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13.
(3) Die Zeiträume, die von den Schuldirektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, einschließlich des Funktions- und Ergebnisgehalts. Bei Abordnungen an die Universität wird das Funktions- und Ergebnisgehalt von der Universität festgelegt, in den anderen Fällen von der Landesregierung.
(4) Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag erteilt werden. Mit Wirkung ab dem Schuljahr 2003/04 muss das derzeit verwendete Personal zwischen einer Direktionsstelle oder einer Verwendung wählen.
(5) Es bleiben alle geltenden Bestimmungen aufrecht, wonach der Dienst in anderen Aufgabenbereichen, der die Abwesenheit von der Schule notwendig macht, in jeder Hinsicht gilt.