Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die laut Artikel 35 und 36 vorgesehenen Gehaltserhöhungen werden bei der Berechnung des dreizehnten Monatsgehalts, des normalen und privilegierten Ruhegehalts, der Abfertigung, der gerechten Entschädigung und der Unterhaltsentschädigung voll mitberücksichtigt.
(2) Die finanziellen Vorteile, die sich aus der Anwendung der Artikel 35 und 36 ergeben, werden zur Gänze zu den Fälligkeiten und jeweils vorgesehenen Beträgen dem Personal gezahlt, das jedenfalls den Dienst beendigt und in der Gültigkeitsdauer des Vertrags einen Pensionsanspruch hat. Zum Zwecke der Abfertigung und Kündigungszulage werden nur die zum Datum der Dienstbeendigung angereiften Gehaltsstufen berücksichtigt.