Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Entlassung ist in allen Fällen nichtig, in denen dies gemäß dem Zivilgesetzbuch und den Gesetzen über die Arbeitsverhältnisse der Unternehmensleiter/innen so vorgesehen ist, und zwar:
(2) In allen Fällen der diskriminierenden Entlassung, aufgrund der unter Buchstabe a) des Absatzes 1 angegebenen Ursachen wird der Artikel 18 des Gesetzes Nr. 300 aus dem Jahre 1970 angewandt.