(1) Die Änderung der Aufträge der Schuldirektoren/innen ist ab dem 1. September eines jeden Schuljahres wirksam.
(2) Ab dem folgenden Schuljahr kann - auf Antrag des/der Schuldirektors/in, der/die die Probezeit bestanden hat - der Auftrag verändert und auf einen Sitz und/oder eine Schule verlegt werden, die sich von seinem/ihrem Dienstsitz unterscheidet; dies gilt auch, wenn noch kein Auftrag erteilt wurde. Jedenfalls kann die Auftragsänderung ausschließlich aufgrund der gemäß Artikel 19 des GvD Nr. 165/2001 und Artikel 19 Absatz 1 des vorliegenden Vertrags angeführten Kriterien erfolgen.
(3) 20% der insgesamt für jeden Bereich (Grundstufe; Oberstufe) verfügbaren Stellen werden für die berufliche Mobilität vorbehalten. 10% der insgesamt verfügbaren Stellen werden für die externe Mobilität vorbehalten.
(4) Der/Die Schuldirektor/in, der/die die Auftragsänderung gemäß Absatz 3 durch Versetzung in einen der beantragten Stellen bzw. Schulen erhalten hat, darf in den nächsten drei Schuljahren keine derartigen Anträge mehr einreichen.
(5) In besonders dringenden Fällen und bei familiären Bedürfnissen ist im Einvernehmen mit den Gewerkschaften ausnahmsweise die Mobilität auf freien Stellen zulässig, die - falls sie gewährt wird - für fünf Jahre nicht wiederholbar ist.
(6) Die Schuldirektoren/innen, deren Arbeitsverhältnis durch den vorliegenden Vertrag geregelt wird, können Aufträge bei unterschiedlichen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen erhalten, auch um den Erwerb und die Entwicklung der Berufserfahrungen zu ermöglichen.