(1) Für das Pflegepersonal, Fachkraft für die Betreuung, Fachkraft für die psychiatrische Betreuung, Pflegehelfer und Sozialassistent, die in direktem Kontakt mit Betreuten in schwerem psychophysischen Zustand und in folgenden Abteilungen und Diensten tätig sind: Psychiatrie, Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (AIDS-Betreuung), Sektor für Infektionskrankheiten, Wiederbelebung, bleibt das zum Zeitpunkt der Unterschrift dieses Vertrages erworbene Recht auf Beanspruchung des Erholungswartestandes gemäß vorhergehender Regelung unberührt.
(2) Nach Inanspruchnahme des Wartestandes kann das Personal entweder
- a) ein weiteres Mal nach vier Jahren Dienst in den genannten Abteilungen bzw. Diensten den Erholungswartestand von drei Monaten beanspruchen oder
- b) für eine graduelle Erhöhung des ordentlichen Urlaubes von einem Tag für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem dritten optieren, wobei für die Berechnung derselben die effektiven Dienstjahre zum Zeitpunkt der Option herangezogen werden.
- c) Im Falle gemäß Buchstabe a) stehen dem Personal nach der Inanspruchnahme des weiteren Wartestandes jene zusätzlichen Urlaubstage laut Buchstabe b) zu, die sich aufgrund der effektiven Dienstzeit ergeben.
(3) Diese Begünstigung ist andauernd häufbar und kann während oder am Ende der Dienstzeit beansprucht werden.
(4) Die genannte Begünstigung bleibt aufrecht, auch wenn die zusätzlichen Urlaubstage für mehrere Jahre zusammengefasst in Anspruch genommen werden.
(5) Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses für ein Jahr beginnt der Berechungszeitraum von neuem.
(6) Das Personal in den genannten Abteilungen bzw. Diensten laut Absatz 1, welches den Arbeitgeber wechselt, kann den Wartestand im Verhältnis zum geleisteten Dienst in Anspruch nehmen oder die Auszahlung als Entschädigung für nicht genossenen Urlaub.
(7) Das Personal in den genannten Abteilungen bzw. Diensten laut Absatz 1, welches den Dienst bzw. Abteilung innerhalb des Sanitätsbetriebes wechselt, für welchen kein Erholungwartestand vorgesehen ist, kann der Wartestand im Verhältnis zum geleisteten Dienst in Anspruch nehmen, wobei vier Jahre Dienstzeit drei Monate Erholungswartestand entsprechen.
(8) Dem sich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages in Erholungswartestand im Sinne der vorhergehenden Regelung befindende Personal, steht das Recht zu den restlichen Teil des zustehenden Wartestandes zu genießen.
(9) Auf Betriebsebene können zusätzliche Organisationseinheiten und Berufsbilder ermittelt werden, denen der Erholungswartestand im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b) gewährt wird.