(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages hat das Personal in jedem Dienstjahr Anspruch auf eine bezahlte Urlaubszeit im Ausmaß von 30 oder 36 Arbeitstagen, je nach dem, ob die Wochenarbeitszeit im Betrieb, in dem er arbeitet, auf 5 oder 6 Tage pro Woche aufgegliedert ist. Dieser Urlaub enthält und ersetzt auch die im Gesetz Nr. 937 vom 23. Dezember 1977 angeführten 6 Tage.
(2) Das bei Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages bereits im Dienst stehende Personal, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche aufgegliedert ist, hat zusätzlich zu dem im Absatz 1 genannten Urlaub, Anspruch auf einen zusätzlichen ordentlichen bezahlten Sonderurlaub von zwei Tagen pro Jahr.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich auf bereichsübergreifender Ebene über den zusätzlichen ordentlichen Urlaub für das bereits im Dienst stehende Personal im Sinne des Absatzes 2 zu sprechen.
(4) Dem Personal, das dem vom Artikel 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 460, vorgesehenen Röntgenstrahlenrisiko ausgesetzt ist, wird der ob genannteUrlaub um 15 Tage pro Jahr erhöht. Dieser Urlaub muß in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch genommen werden.
(5) Im Jahr der Aufnahme in den Dienst oder des Austrittes aus dem Dienst errechnet sich der Urlaub im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten.
(6) Der Bedienstete, der die bezahlten Sonderurlaube im Sinne des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999 in Anspruch genommen hat, behält das Recht auf Urlaub bei.
(7) Der Urlaub ist ein unverzichtbar Recht und kann nicht in Geld abgegolten werden. Er wird im Laufe eines jeden Kalenderjahres in den Zeiträumen, in denen es die Diensterfordernisse zulassen, unter Berücksichtigung der Anträge des Bediensteten, in Anspruch genommen.
(8) Der Bedienstete kann seinen Urlaub aufgeteilt auf mehrere Zeitabschnitte in Anspruch nehmen, soweit dies mit den Diensterfordernissen vereinbar ist. Der Urlaub muss gemäß den vordefinierten Ferienturnussen in Anspruch genommen werden, wobei dem Bediensteten, der dies beantragt hat, mindestens fünfzehn Tage in der Sommerzeit zugesichert werden.
(9) In den Fällen, in denen der bereits begonnene Urlaub aus Dienstgründen unterbrochen oder der bereits genehmigte Urlaub aus denselben Gründen aufgeschoben wird, hat der Bedienstete Anrecht auf die Rückvergütung der dokumentierten Spesen für die Rückreise an den Dienstsitz und die eventuelle Rückkehr zum Ferienort, sowie auf die Außendienstzulage für die Dauer der entsprechenden Reisezeiten. Außerdem hat der Bedienstete das Recht auf Rückerstattung der vorgestreckten und dokumentierten Spesen für den Zeitraum des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.
(10) Sollte aufgrund unaufschiebbarer Dienst- oder persönlicher Erfordernisse der Urlaub im Laufe eines Jahres nicht in Anspruch genommen werden können, so muss dieser innerhalb des ersten darauffolgenden Halbjahres in Anspruch genommen werden.
(11) Der Urlaub kann auch in der zweiten Jahreshälfte des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden, sofern Gründe vorhanden sind, die dem Bediensteten nicht anlastbar, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die es nicht zugelassen hat, den Urlaub innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 genannten Zeiträumen in Anspruch zu nehmen.
(12) Der Urlaub wird in den Fällen der gebührend und ausreichend dokumentierten Krankheit, die länger als 3 Tage andauert oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig macht, unterbrochen, sofern der Bedienstete den Betrieb unverzüglich und rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat.
(13) Die Abwesenheiten wegen Krankheit verkürzen das Ausmaß des zustehenden Urlaubs nicht, auch wenn sie sich über das ganze Kalenderjahr erstreckt haben. In diesem Fall muss der Urlaub im Voraus vom Vorgesetzten genehmigt werden, unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse sowie der in den Absätzen 7 und 10 genannten Zeiträume.
(14) Unbeschadet der Regelung des Absatz 7 wird mit Kündigung des Dienstverhältnisses, der nicht-genossene Urlaub von seiten des Betriebes ausbezahlt, sollten die zustehenden Ferien aufgrund der Diensterfordernisse oder dem Bediensteten nicht anlastbarer Gründe nicht in Anspruch genommen worden sein.