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In vigore al: 11/09/2012

h') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000 1)
Kollektivvertrag für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen und des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.

TITEL I
Teilzeit

Art. 1 (Prämissen und Grundsätze)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 und der Grundsätze des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 25. Februar 2000, Nr. 61 (Durchführung der Richtlinie 97/81 /EU betreffend das Rahmenabkommen über die Teilzeit), regeln die Vertragsparteien mit gegenständlichem Kollektivvertrag die Teilzeit für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen und des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches.

Art. 2 (Definition)

(1) Als Teilzeitarbeitsverhältnis gilt ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit die geringer ist, als die für das Vollzeitpersonal vorgesehene Arbeitszeit.

(2) Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist wie folgt gegliedert:

  • a)  30 Prozent der für das Vollzeitpersonal vorgesehenen Arbeitszeit,
  • b)  50 Prozent der für das Vollzeitpersonal vorgesehenen Arbeitszeit,
  • c)  75 Prozent der für das Vollzeitpersonal vorgesehenen Arbeitszeit.

(3) Auf Betriebsebene können eventuelle weitere Formen von Teilzeitarbeit vereinbart werden.

(4) In Fällen, die entweder mit dringenden dienstlichen Erfordernissen oder mit besonderen persönlichen oder familiären Situationen begründet werden, werden auch Teilzeitarbeitsverhältnisse zugelassen, deren Stundenzahl von den obigen Grenzen abweicht.

Art. 3 (Formen des Zugangs zur Teilzeit)

(1) Vom Zugang zum Teilzeitverhältnis sind keine Berufsbilder ausgeschlossen. Bei der Zulassung zur Teilzeit wird auch auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht genommen.

(2) Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird mit individuellem Arbeitsvertrag im Sinne des Artikels 10 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999 begründet. Für den Vertragsabschluss kann sich der Bedienstete des Beistandes eines von ihm gewählten Gewerkschaftsvertreters bedienen.

(3) Der Teilzeitarbeitsvertrag ist von unbefristeter oder befristeter Dauer. Der Zugang zur Teilzeit erfolgt auf folgende Weise:

  • a)  Programmierte Anstellung

- Die Anstellung erfolgt auf Initiative des Sanitätsbetriebes (Anstellung von Personen mit Behinderung; Wettbewerbsverfahren und andere von den Bestimmungen und Verordnungen und Durchführungsbestimmungen vorgesehene Auswahlverfahren; Wiedereinstellung in den Dienst; Mobilität zwischen den Körperschaften). Die Anstellung ist von unbefristeter Dauer, wenn eine Stelle definitiv besetzt wird. Sie ist von befristeter Dauer, wenn eine Stelle vorübergehend besetzt wird bzw. wenn ein Stelleninhaber während seiner Abwesenheit vertreten wird.

  • b)  Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in Teilzeitarbeitsverhältnis

- Die Bediensteten mit unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnissen können jederzeit um die Zulassung zur Teilzeit ansuchen. Sofern es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die Umwandlung auch vor dem 1. Tag des 2. Monats nach der Vorlage des Gesuches erfolgen. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet und gilt dann stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr als verlängert, wenn der Sanitätsbetrieb nicht mindestens 120 Tage vor dem Ablauf des entsprechenden Zeitraumes vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes von seiten des Sanitätsbetriebes kehrt der Bedienstete wieder in das frühere Arbeitsverhältnis zurück. Der Rücktritt von seiten der Bediensteten ist im Artikel 5 des gegenständlichen Vertrages geregelt.

- Den Bediensteten, die um die Umwandlung angesucht haben, und denen der Zugang zu einer Teilzeitstelle noch nicht genehmigt oder verweigert wurde, wird bei der Vergabe der Vertretungsaufträge für ein Teilzeitarbeitsverhältnis der Vorrang eingeräumt. Diese werden für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses in ihrer Vollzeitstelle in den unbezahlten Wartestand versetzt.

- Werden in der betreffenden Diensteinheit weniger konvertierbare Teilzeitstellen besetzt, als Gesuche um Zulassung zur Teilzeitarbeit vorgelegt werden, so wird eine eigene Rangordnung erstellt. Bei der Erstellung der Rangordnung kommen die Kriterien, wie sie im Artikel 12 des gegenständlichen Vertrages definiert sind, zur Anwendung.

  • c)  Zulassung zum Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 27 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999:

- Der Bedienstete teilt der Verwaltung mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Teilzeitarbeit bzw. vor dem Ablauf des bereits genehmigten Zeitabschnittes die Option für diese Art von Teilzeitarbeitsverhältnis mit. Der Beginn des Teilzeitverhältnisses kann aus schwerwiegenden Dienstgründen für höchstens 4 Monate aufgeschoben werden. Die vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 29.7.1999 bestimmte Zeitgrenze kann für den entsprechenden Zeitraum überschritten werden. Die Betriebe bestimmen auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen, gemeinsam mit ihnen, die Gründe, die die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verschiebung rechtfertigen.

- Die vorzeitige Rückkehr zum Vollzeitarbeitsverhältnis ist möglich:

  • -  Im Fall dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten dessen Rückkehr in das Vollzeitarbeitsverhältnis gemeinsam verfügt werden. Diese Unterbrechung bewirkt nicht den Verlust des Anspruches auf den verbleibenden Zeitabschnitt des Wartestandes.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3, Buchstabe c) dieses Artikels, ist eine eventuelle Ablehnung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) zu begründen.

Art. 4 (Umwandlung des Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis)

(1) Die Bediensteten mit unbefristetem Teilzeitarbeitsvertrag, die aufgrund der programmierten Anstellung zum Teilzeitarbeitsverhältnis gelangt sind, können jederzeit um die Zulassung zu einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis ansuchen. Diese Umwandlung ist grundsätzlich nicht vor dem 1. Tag des 2. Monats nach der Vorlage des Gesuches möglich, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Stelle verfügbar ist. Wenn es die dienstlichen und persönlichen Erfordernisse erlauben und die Interessen anderer Bediensteter nicht verletzt werden, so ist die Umwandlung auch unmittelbar durchführbar.

(2) Den Bediensteten, die um die Umwandlung ihres Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis angesucht haben, bzw. denen der definitive Zugang zu einer Vollzeitstelle noch nicht genehmigt oder bereits verweigert wurde, wird bei der Vergabe der Vertretungsaufträge (Vollzeitsarbeitsverhältnis) der Vorrang eingeräumt. In diesem Falle werden sie für die Dauer des Vertretungsauftrages in ihrer Teilzeitstelle in den Wartestand versetzt.

(3) Das gleiche Verfahren kommt für jene Fälle zur Anwendung die um eine prozentuelle Reduzierung des Teilzeitverhältnisses ansuchen.

Art. 5 (Rücktritt vom Teilzeitarbeitsverhältnis und Rückkehr zum Vollzeitarbeitsverhältnis)

(1) Der Bedienstete, der im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) dieser Regelung zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis gelangt ist, kann jederzeit von diesem zurücktreten und ein Gesuch um die Rückkehr zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis vorlegen.

(2) Der Rücktritt ist in der Regel nicht vor dem 1. Tag des 2. Monats nach der Vorlage des Gesuches möglich. Voraussetzung für die Rückkehr ist eine freie Stelle, auch zeitweilig.

(3) Ist die Rückkehr in eine freie Vollzeitstelle nicht möglich, so wird dem betroffenen Bedienstete bei der Vergabe der Vertretungsaufträge (Vollzeitarbeitsverhältnis) der Vorrang eingeräumt. In diesem Falle wird er für die Dauer des Vertretungsauftrages in seiner Teilzeitstelle in den Wartestand versetzt.

(4) Die Rückkehr zur Vollzeitarbeit ist nur dann möglich, wenn der Bedienstete in der Lage ist, den Dienst effektiv auch anzutreten.

(5) Das gleiche Verfahren kommt für jene Fälle zur Anwendung die um eine prozentuelle Erhöhung des Teilzeitverhältnisses ansuchen.

Art. 6 (Umwandlung des Arbeitsverhältnisses)

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht umgewandelt werden.

(2) Der Bedienstete muß zwischen dem Datum der Anstellung und dem Datum der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses bzw. zwischen der einen und der anderen Umwandlung des Arbeitsverhältnisses mindestens 1 Jahr effektiven Dienst geleistet haben.

(3) Können schwerwiegende persönliche Gründe des Bediensteten oder dringende dienstliche Erfordernisse nachgewiesen werden, kann das Arbeitsverhältnis auch vor dem in Absatz 2 genannten Ablauf umgewandelt werden. Im Falle, dass der Antrag seitens der Verwaltung gestellt wird, erfolgt die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nur mit der schriftlichen Zustimmung des Interessierten.

Art. 7 (Gliederung der Arbeitszeit)

(1) Die Gliederung der Arbeitszeit des Teilzeitbediensteten und deren Abänderung wird im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart und muß auch auf die dienstlichen Erfordernisse des Sanitätsbetriebes ausgerichtet sein.

(2) Die Teilzeit kann wie folgt gegliedert werden:

  • a)  Horizontale Gliederung:

- Wie bei den Bediensteten mit Vollzeitarbeitsverhältnis ist die vereinbarte Arbeitszeit in der Regel auf 5 oder 6 Arbeitstage pro Woche aufgeteilt.

  • b)  Vertikale Gliederung:

- Die vereinbarte Arbeitszeit ist auf vorbestimmte Zeiträume der Woche, des Monats oder des Jahres aufgeteilt und begrenzt (zum Beispiel: für die Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit: 2,5 Tage pro Woche; 2 Wochen pro Monat, jeder zweite Monat im Jahr; usw.).

  • c)  Gemischte Gliederung:

- Die Arbeitszeit ist vereinbart und kann so programmiert werden, daß sich die beiden Formen der Arbeitszeit, horizontal und vertikal, in regelmäßigem Rhythmus abwechseln und ergänzen.

(3) Elastische Klausel für eine flexible Gliederung:

  • -  Mit dem individuellen Teilzeitarbeitsvertrag kann zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Arbeitsleistung auch eine elastische Klausel vereinbart werden. Die elastische Klausel beinhaltet die Bedingungen und Modalitäten die es der Verwaltung bei entsprechenden dienstlichen Erfordernissen und unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen erlauben, von der vereinbarten Gliederung der Arbeitszeit abzuweichen.
  • -  Die Klausel muss ausdrücklich das Rücktrittsrecht zugunsten des Bediensteten und der Verwaltung beinhalten, für Letztere ohne Vorankündigungsfrist.
  • -  Der Rücktritt muss schriftlich, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und nicht innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Vertrages, erfolgen. In Folge des Rücktritts, verfällt die elastische Klausel und es gilt strengstens die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Stundeneinteilung.
  • -  Es ist möglich anschließend ein neues Abkommen mit elastischer Klausel festzulegen.

Art. 8 (Zulage für die Leistung der Teilzeit mit elastischer Klausel)

(1) Der Bedienstete, der einen Vertrag mit elastischer Klausel unterzeichnet, erhält eine monatliche Zulage von mindestens Lire 50.000 bis höchstens Lire 250.000. Sie folgt dem Gehalt und wird für 12 Monate im Jahr ausbezahlt.

(2) Der im vorgehenden Absatz vorgesehenen Betrag wird beim Abschluss des, im Artikel 3 vorgesehenen individuellen Vertrages, vereinbart.

(3) Im Falle der Kündigung der elastischen Klausel, steht die Zulage nicht mehr zu.

Art. 9 (Zusatzarbeit)

(1) Die Zusatzarbeit ist jene Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Es handelt sich dabei um programmierte Arbeitszeit, die dazu beiträgt, vorläufige organisatorische Erfordernisse zu gewährleisten um die ordentlichen Dienste und eine erhöhte Produktivität des Betriebes abzudecken.

(2) Die maximal, innerhalb eines Jahres zugelassene ausführbaren individuellen Zusatzarbeitsstunden des einzelnen Bediensteten erhält man, indem die im individuellen Vertrag vorgesehene Anzahl der wöchentlich arbeitsbaren Stunden mit 3,5 multipliziert. Die im Halbjahr geleisteten Stunden müssen innerhalb des darauffolgenden Halbjahres ausgeglichen werden.

(3) Jene Stunden, die nicht innerhalb des entsprechenden Halbjahres ausgeglichen und jene, die die im Absatz 2 vorgesehene Grenze überschreiten werden grundsätzlich auf dem im Sinne des Bereichsvertrages errichteten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und um 20 % pro gutgeschriebener Stunde erhöht, oder sie werden auf Antrag des Bediensteten mit einem Zuschlag von 50 % pro geleisteter Stunde entschädigt.

(4) Die Ausführung von zusätzlichen Arbeitsleistungen unterliegt auf jedem Fall der Einwilligung des interessierten Arbeitnehmers.

Art. 10 (Mehrstundenleistung im Rahmen des Institutes der Produktivitätssteigerung)

(1) Der Bedienstete mit Teilzeitarbeitsverhältnis wird nicht zur Mehrstundenleistung im Rahmen des Institutes der Produktivitätssteigerung zugelassen.

Art. 11 (Verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen der Teilzeit)

(1) Der ordentliche Urlaub und die in Stunden umgewandelten Feiertage stehen den Bediensteten mit Teilzeit im entsprechenden Verhältnis zur Arbeitszeit (30%, 50%, 75%, usw.) zu.

(2) Die Abwesenheiten für ordentlichen Urlaub und jene aller Bediensteten mit Teilzeitarbeit werden unabhängig von der Gliederung der Arbeitszeit in Stunden berechnet.

(3) Die Tage der Teilnahme an der obligatorischen Weiterbildung werden gleich wie für den Bediensteten mit Vollzeitarbeitsverhältnis berechnet.

(4) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet. Bei der Zuteilung von Punkten für die Berufserfahrung wird die Teilzeitarbeit im Verhältnis berechnet.

(5) Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt.

Art. 12 (Kriterien für die Erstellung von Rangordnungen)

(1) Für die Erstellung der in diesem Vertrag erforderlichen Rangordnungen (siehe Artikel 3 Buchstabe b) werden folgende Punkte vergeben, wenn der Bedienstete die entsprechenden Nachweise erbringt:

  • a)  Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte
  • b)  Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte
  • c)  Für die Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person oder eines Familienangehörigen, die gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten laut den Buchstaben a) und b): 5 Punkte
  • d)  Bedienstete nach der Vollendung des 55. Lebensjahres oder mit einem Dienstalter von wenigstens 30 Jahren: 2 Punkte
  • e)  Bedienstete nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder mit einem Dienstalter von wenigstens 35 Jahren: 4 Punkte

(2) Der Stichtag für die Erstellung der Rangordnungen ist in der Regel 2 Monate vor dem Datum der beantragten Umwandlung des Arbeitsverhältnisses.

(3) Im Falle der Punktegleichheit entscheidet die Generaldirektion des Sanitätsbetriebes, nach Anhören der zuständigen Vorgesetzten, über den Vorrang mit entsprechender Begründung.

(4) Bei der Umwandlung des Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnis wird jenen Bediensteten der Vorrang eingeräumt, bei denen der entsprechende Gesundheitszustand durch Kollegialvisite, der ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht mehr zuläßt, nachgewiesen wird.

Art. 13 (Unvereinbarkeiten)

(1) Verzichtet der Bedienstete mit Teilzeitarbeit auf eine vom Sanitätsbetrieb angebotene Vollzeitstelle, so kann die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 14 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, erteilte Ermächtigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten unter Einhaltung einer angemessenen Vorankündigungsfrist zurückgezogen werden.

Art. 14 (Schluß- und Übergangsbestimmungen - Option)

(1) Vorbehaltlich eines anderen Abkommens zwischen den Parteien, sind die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehenden Teilzeitarbeitsverträge, einschließlich der bereits vorgesehenen Dauer, bestätigt.

Art. 15 (Anwendung)

(1) Unbeschadet des Rechtes der Gewerkschaften auf Information im Sinne des Artikels 7 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999, sind die Sanitätsbetriebe verpflichtet, die Gewerkschaftsvertretungen auf Betriebsebene, wenn vorhanden, mindestens einmal jährlich und jedenfalls auf Antrag derselben hin, über die Anwendung des gegenständlichen Vertrages zu informieren.

TITEL II
Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 (Häufung der bezahlten Gewerkschaftsfreistellungen auf Landesebene)

(1) Vorbehaltlich der, den einzelnen Gewerkschaftsorganisationen gemäß der auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen und der Regelung über die Häufung auf Betriebsebene zugewiesenen Gesamtstundenanzahl, kann diese Häufung der bezahlten Freistellungen auch auf Landesebene erfolgen.

(2) Innerhalb des Monats Jänner eines jeden Jahres teilen die Betriebe den Gewerkschaftsorganisationen die Gesamtstundenanzahl, die aufgrund der Mitgliederanzahl zusteht, mit.

(3) Die Häufung der Freistellungen ist auf Anfrage ausschließlich der Mitglieder der Organe der Gewerkschaftsorganisationen gewährt. Die Namen der Mitglieder werden den Betrieben regelmäßig mitgeteilt.

(4) Die Gewerkschaftsorganisation, welche beabsichtigt, die Häufung auf Landesebene vorzunehmen, muss, nach Überprüfung der zur Verfügung stehenden Stunden, eine entsprechende Anfrage an das Gesundheitsassessorat richten. Das zuständige Amt wird nach den verschiedenen Überprüfungen, innerhalb von 30 Tagen nach der Anfrage, die diesbezügliche Genehmigung schriftlich mitteilen.

(5) Im Falle der Aktivierung der Häufung wird das Gesundheitsassessorat den wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den verschiedenen Betrieben vornehmen.

Art. 17 (Soziale, kulturelle und Freizeitaktivitäten)

(1) Die kulturellen- und Freizeittätigkeiten, welche von den Sanitätsbetrieben des Landes angeboten werden, sind von rechtmäßig errichteten, internen Freizeitvereinen verwaltet, die von Vertretern der Bediensteten gebildet werden.

(2) Die buchhalterische Überprüfung über die Verwendung der den obigen Vereinen zugewiesenen Beiträge muss über die Rechnungslegung von seiten der Körperschaft erfolgen. Diese Rechnungslegung wird zur Kontrolle an das Kollegium der Rechnungsprüfer des Sanitätsbetriebes übermittelt.

(3) Zwecks Durchführung obgenannter Tätigkeit, weisen die Verwaltungen innerhalb des Monats März eines jeden Jahres einen Betrag im Ausmaß von Lire 15.000 jährlich pro Bediensteter zu, wobei dieser Betrag aufgrund der Anzahl der Bediensteten mit unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen (ausgenommen das Personal, das sich im unbezahlten Wartestand befindet) am 31.12. eines jeden Jahres berechnet wird.

(4) Für das Jahr 2000, weisen die Betriebe obgenannten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu; der Betrag wird auf die Anzahl der Bediensteten am 31.12.99 berechnet.

(5) In den Sanitätsbetrieben wo mehrere Erholungszentren gemäß Punkt 1 vorhanden sind, wird der Beitrag aufgrund der Anzahl der Angehörigen am 31.12. des, der Zuweisung vorangegangenen Jahres erteilt.

 

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