Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.
(1) Ab dem Schuljahr 2000/2001 wird die dem Personal mit befristetem Auftrag zustehende Besoldung laut Artikel 12 des LKV vom 16. April 1998 aufgrund der Durchschnittsbesoldung bestimmt, die im jeweiligen Schuljahr aufgrund des entsprechenden Arbeitsvertrages zustand.