(1) Das Personal des Berufsbilds Bibliothekar/in, das Stellen des Berufsbilds Diplom-Bibiliothekar/in besetzt und die bezüglichen Zugangsvoraussetzungen besitzt, wird in das Berufsbild Diplom-Bibliothekar/in ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags eingestuft. Anlässlich der Einstufung steht die Erhöhung des in der Besoldungsstufe bezogenen Gehalts im Ausmaß von mindestens sechs Prozent zu.
(2) Für die noch nicht anerkannten, in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Ausbildungsnachweise ist Absatz 1 anwendbar, sofern der Betroffene die Anerkennung seines Ausbildungsnachweises oder die Gleichwertigkeit desselben zum Zwecke der Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Vertrags erlangt.
(3) Das in Absatz 1 erwähnte unbefristet beschäftigte Personal, das die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbild Diplom-Bibliothekar/in nicht besitzt, wohl aber ein Dienstalter von vier oder mehr Jahren im Berufsbild Bibliothekar/in aufweist, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das neue Berufsbild eingestuft. Die Einstufung erfolgt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags oder nach Ableisten von vier Jahren effektiven Dienstes. Dem entsprechenden Personal steht anlässlich der Einstufung die Erhöhung des in der Besoldungsstufe bezogenen Gehalts im Ausmaß von mindestens sechs Prozent zu.
(4) Zum Zwecke der Ermittlung der Stellen, welche mit einem Diplom-Bibliothekar/einer Diplom-Bibliothekarin besetzt werden sollen, wird eine eigene Arbeitsgruppe eingesetzt. In dieser Gruppe arbeiten ein von den Gewerkschaften des Bereichsvertrags sowie zwei von den zuständigen Fachabteilungen namhaft gemachte Mitglieder mit. Die Arbeitsgruppe beurteilt - unter Beachtung der Vertagsbestimmungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften - den Aufgabenbereich der einzelnen Bibliotheken, um das zutreffende Berufsbild zu ermitteln. Die Arbeitsgruppe nimmt die Tätigkeit innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Vertrags auf.
(5) Ab Inkrafttreten dieses Vertrags gilt das Berufsbild Bibliothekar/in als auslaufend.