Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Das einem Zusatzrentenfond beigetretene Personal muß einen Beitrag im Ausmaß von 1 oder von 1,24 Prozent leisten, der auf die Lohnbasis laut Artikel 3 des vorliegenden Vertrages berechnet wird.
(2) Die eigene Körperschaft ist verpflichtet, zugunsten des jeweiligen Bediensteten einen Beitrag im Ausmaß von 1 Prozent an den Zusatzrentenfond zu zahlen, dem der einzelne Bedienstete beigetreten ist. Der Beitrag wird auf die Lohnbasis laut Artikel 3 berechnet.
(3) Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind für das Personal, das innerhalb 31. März 2000 dem Rentenfond beitritt, ab 1. Juli 1999 zu leisten, vorausgesetzt, es war zu diesem Zeitpunkt bereits im Dienst und diese Wirkung ist mit den Bestimmungen des jeweiligen Fonds vereinbar. In den übrigen Fällen sind die entsprechenden Beiträge ab dem 1. des darauffolgenden Monats zu zahlen, an dem die Mitteilung an die eigene Körperschaft über den Beitritt zum Rentenfond erfolgt.