(1) Der Bezirk kann nach Anhören des Gebietsbeirates die Reduzierung und die Auflassung der Dienststunden eines Facharztes im Falle eines andauernden Rückgangs der Anzahl der Leistungen, dokumentiert durch die Anzahl der Vormerkungen und die im Zeitraum eines Jahres erhobenen Statistiken, verfügen. Der Bezirk führt die Maßnahme nicht durch, falls der ständige Rückgang der Leistungen nicht vom Verhalten des Facharztes abhängt. In diesem Fall trifft der Bezirk die Maßnahmen der Mobilität gemäß Artikel 4.
(2) Die allfällige Maßnahme der Reduzierung oder des Widerrufs, die vom Bezirk nach Gutachten des Gebietsbeirates und nach Anhören des Interessierten zu ergreifen ist, wird auf jeden Fall nicht vor Ablauf von 45 Tagen nach der Mitteilung wirksam.
(3) Gegen die Maßnahmen der Reduzierung oder der Auflassung der Dienststunden oder des Widerrufs des Auftrages kann der Interessierte Einspruch an den gesetzlichen Vertreter des Bezirkes innerhalb der Verfallsfrist von 15 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung erheben.
(4) Der Einspruch bewirkt die Aussetzung der Maßnahme.
(5) Der gesetzliche Vertreter des Bezirkes entscheidet über den Einspruch, nach Anhören des Interessierten und nach Einholen des Gutachtens des Gebietsbeirates, welches innerhalb von 30 Tagen nach Antrag zu erteilen ist.
(6) Falls der Gebietsbeirat erachtet, dass es sich um Gründe disziplinarischer Art handelt, kann er vorschlagen, dass der Fall an das Schiedsgericht für die entsprechenden Maßnahmen überwiesen wird.