(1) Der Auftrag für die Ambulatoriumstätigkeit darf, zusammen mit anderen erlaubten, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, das Ausmaß von wöchentlich 38 Stunden nicht überschreiten und kann an mehreren Dienststellen und/oder Bezirken des Landesgesundheitsdienstes ausgeübt werden.
(2) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen, führt und hält der Gebietsbeirat ein eigenes Verzeichnis auf dem Laufenden, in dem die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Ausübung des Ambulatoriumsauftrages registriert sind.
(3) Die Bezirke informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist.
(4) Falls der Gebietsbeirat irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Bezirke darüber zu informieren, damit dieselben, nach Anhören des Facharztes, die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.
(5) Falls der Gebietsbeirat Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Bezirken geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.