(1) Im Bereich der direkt geführten fachärztlichen Ambulatoriumsbetreuung außerhalb des Krankenhauses gelten als unbedingt notwendige Leistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 146/1990, in geltender Fassung, die Leistungen jener fachärztlichen Bereiche, die der Bezirk nicht in der Lage ist, über die Krankenhausabteilungen oder Krankenhausdienste, die sich auf dem zuständigen Territorium befinden, zu erbringen.
(2) Um die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 anlässlich von Streiks der Kategorie der internen Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, vereinbart die den Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft mit den Bezirken für jeden Fachbereich gemäß Absatz 1 die Nichtteilnahme am Streik von wenigstens einem Facharzt für jeden Streiktag.
(3) Das Recht auf Streik der Ambulatoriumsfachärzte wird mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen ausgeübt. Die Gewerkschaft, die den Streik ausruft, gibt bei der Vorankündigung auch die Dauer des Streiks an.
(4) Die Ambulatoriumsfachärzte, die dem Dienst unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels fernbleiben, unterliegen der Anwendung der von Artikel 12 dieses Vertrages vorgesehenen Strafen.
(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:
- im Monat August;
- an den fünf Tagen vor und nach den gesamtstaatlichen und Europawahlen und Volksbefragungen (Referenden);
- an den fünf Tagen vor und nach den Regionalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen, für die entsprechenden Einzugsgebiete;
- vom 23. Dezember bis 3. Jänner;
- vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.
(6) Im Falle außerordentlicher Vorfälle besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die angekündigten Streiks als sofort widerrufen.