Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Der gemäß Landesgesetzen in Sachen Organisation der Bezirke dem spezifischen Dienst oder jenem, der die Organisation der fachärztlichen Betreuung umfasst, vorstehende ärztliche Leiter führt Kontrollen über die korrekte Anwendung des Vertrages hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte durch.
(2) Die Ambulatoriumsfachärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter in Bezug auf das zusammen zu arbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.