(1) Der Bezirk sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, dass die Fachärzte, die in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der externen Leistungen im Sinne von Artikel 15. Für die Erstattung der am Fahrzeug anlässlich der Dienstreisen erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:
- a) für die Haftung gegenüber Dritten:
- - Euro 1.549.370,68 pro Schadensfall;
- - Euro 1.032.913,80 pro Person;
- - Euro 516.456,90 für Schäden an Sachen oder an Tieren;
- b) für die Unfälle:
- - Euro 1.032.913,80 für Todesfall oder bleibende Invalidität;
- - Euro 154,94 täglich für eine Höchstdauer von 300 Tagen für zeitweilige Invalidität, ab Beginn der Invalidität. Die tägliche Entschädigung wird für die ersten 3 Monate auf 50 Prozent gekürzt.
(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Vertrages mitgeteilt.
(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß Artikel 5 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, den jonisierenden Strahlen ausgesetzt sind, werden vom Bezirk jedenfalls beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.
Art. 27 (Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge)
(1) Die Gewerkschaftsbeiträge zu Lasten des Eingeschriebenen werden, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, auf Antrag der Gewerkschaft, versehen mit der Vollmacht des Eingeschriebenen und für den von der Gewerkschaft selbst beschlossenen Betrag, von den Bezirken einbehalten, bei denen der Arzt seine Berufstätigkeit ausübt, und monatlich auf das auf die Provinzialsektion der Gewerkschaft lautende Bankkontokorrent überwiesen, wobei gleichzeitig das Verzeichnis der Ärzte zu übermitteln ist, denen die Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, und der Betrag der entsprechenden Beiträge.
(2) Die bereits zugunsten der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen in Kraft.
(3) Allfällige Änderungen der Beiträge und der Einhebungsmodalitäten werden den Bezirken von den zuständigen Organen der Gewerkschaft mitgeteilt.