In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Vertragvom 5. Mai 2009 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - normativer Teil - (gültig vom 01. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
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Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.

Art. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit beim Bezirk leistet, muss:

  1. sich an die Weisungen halten, die der Bezirk für das gute Funktionieren der Dienststellen und für die Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erteilt;
  2. die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen befolgen;
  3. den im Beauftragungsschreiben angegebenen Stundenplan einhalten.

(2) Die Bezirke kontrollieren die Einhaltung der Dienstzeiten mit denselben Anwesenheitserhebungssystemen wie für die bediensteten Ärzte.

(3) Bei Nichteinhaltung der Dienststunden werden auf jeden Fall monatliche Abzüge auf die dem Facharzt zustehenden Entgelte getätigt, und zwar nach vorheriger buchhalterischer Erhebungen auf Grund der Dokumentation im Besitz des Bezirkes; die Abzüge entsprechen den nicht geleisteten Arbeitsstunden.

(4) Da die Nichtbeachtung der Dienstzeit Grund für schlechtes Funktionieren des Dienstes ist, sind wiederholte diesbezügliche Verstöße dem Facharzt vom Bezirk schriftlich zu beanstanden; im Falle eines Rückfalls oder des Fortbestehens überweist der Bezirk den Facharzt an das Schiedsgericht für die Disziplinarmaßnahmen.

(5) Die bereits im Dienst stehenden Fachärzte nehmen diesen Vertrag an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis und stellen eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vertrages aus.

(6) Die Weigerung, die obgenannte Erklärung abzugeben, bewirkt den automatischen Verfall des Auftrages.

(7) Der Facharzt, der seine Tätigkeit für den Bezirk abwickelt, muss außerdem folgende Aufgaben, unbeschadet der Beachtung der deontologischen Pflichten, erfüllen:

  • a)  dem Arzt für Allgemeinmedizin und dem Kinderarzt freier Wahl, nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirk, die Beratung gewährleisten;
  • b)  die interdisziplinäre fachärztliche Beratung gewährleisten;
  • c)  die klinischen Fragen durch Ausstellung des fachärztlichen Befunds beantworten; der Befund ist dem Antragsteller in verschlossenem Umschlag zu übermitteln;
  • d)  die Befunde der bei anderen Gesundheitseinrichtungen durchgeführten diagnostischen Untersuchungen verwenden, soweit dies mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist, wobei unnötige und nicht notwendige Wiederholungen der ärztlichen Leistungen zu vermeiden sind;
  • e)  die begründeten Vorschläge für Krankenhausaufnahmen ausstellen und denselben die Befunde der bereits durchgeführten Untersuchungen und jene im Besitze des Patienten beilegen;
  • f)  sich den Weisungen des Bezirkes in Bezug auf die sanitären Eingriffe vor der Krankenhausbehandlung und der geschützten Entlassung anpassen;
  • g)  direkt instrumentelle und nicht instrumentelle Untersuchungen fachärztlicher Art verschreiben und dabei die diagnostischen Zweifel oder Fragen hervorheben, sowie alle weiteren Daten liefern, die der Qualifizierung und Abkürzung der Zeit für die Diagnoseerstellung nützlich sind;
  • h)  die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen des Bezirkes verwenden und dem Verantwortlichen des Dienstes allfällige Defekte melden;
  • i)  an den Tätigkeiten für epidemiologische Erhebungen zu Vorbeugungszwecken für die Vorbereitung, das Studium und die Planung der statistisch sanitären Ermittlungen teilnehmen;
  • l)  den Basisarzt über das diagnostische Ergebnis informieren und allenfalls die Therapie empfehlen;
  • m)  auf Vorschlag des behandelnden Arztes oder direkt den Patienten in Behandlung in den Fällen übernehmen, wo dies als notwendig erachtet wird, wobei dem behandelnden Arzt eine begründete Mitteilung zu geben ist;
  • n)  auf Antrag der Interessierten prognostische Bescheinigungen für Krankheiten ausstellen, die in die eigene fachärztliche Zuständigkeit fallen und in der Dienststelle diagnostiziert wurden, bzw. die Bestätigungen über den Besuch der fachärztlichen Dienststelle zu sanitären Zwecken ausstellen;
  • o)  bei den Tätigkeiten der öffentlichen Pharma-Überwachung mitarbeiten;
  • p)  an den Tätigkeiten teilnehmen, die mit der Verwirklichung von Zielvorhaben und mit den programmierten Aktionen zusammenhängen;
  • q)  an der Zusammenarbeit mit den Bereichen der öffentlichen Gesundheit teilnehmen, insbesondere was die Zielvorhaben der Behandlung vor der Krankenhausaufnahme und der geschützten Entlassung betrifft.

(8) Organisationsformen des Sprengels zum Zwecke der berufsübergreifenden Integration sind auch die territorialen Equipes. Die territorialen Equipes sind Umsetzungsmaßnahmen der gesundheitlichen Programmierung für die Erbringung der wesentlichen und angemessenen Betreuungsstandards sowie zur Verwirklichung von spezifischen Betreuungsprogrammen und –projekten auf Staats-, Landes- und Betriebsebene.

(9) Bei der Ausübung der Tätigkeit betreffend die Diagnose und Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation muss der Facharzt die Befunde auf dem eigenen Vordruck ausstellen und mit der Unterschrift und dem Stempel versehen, der auch die fachärztliche Qualifikation beinhaltet.

(10) Für die Vorschläge für fachärztliche Untersuchungen und die Verschreibungen von Arzneispezialitäten und Galenika verwendet der Ambulatoriumsfacharzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes, in Anwendung der geltenden staatlichen und Landesbestimmmungen.

(11) Bezüglich der Verschreibungsmodalitäten und Gewährung der Arzneispezialitäten für besondere Krankheiten wendet der vertragsgebundene Ambulatoriumsfacharzt dieselben Landesbestimmungen an, wie sie für die bediensteten Ärzte vorgesehen sind.

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