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In vigore al: 11/09/2012

c) Vertragvom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR NICHT WETTKAMPFMÄSSIG BETRIEBENE SPORTTÄTIGKEITEN

Zu den mit Festbetrag vergüteten Aufgaben des Kinderarztes gehören auch die Gesundheitsbescheinigungen für nicht wettkampfmäßig betriebene sportliche Tätigkeiten im Schulbereich (Buchstaben a) und c) des Dekretes des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983) und zwar die Bescheinigungen für die Teilnahme an physisch-sportlichen Aktivitäten, die von den Schulbehörden im Rahmen von schulbegleitenden Aktivitäten organisiert werden, für die im Schulprogramm vorgesehenen Aktivitäten sowie für die Schulsportwettkämpfe auf Bezirks- Landes- und Regionalebene, (vor jenen auf gesamtstaatlicher Ebene).

  1. Als schulbegleitende Aktivitäten versteht man die physisch-sportlichen Aktivitäten, die außerhalb der regulären Unterrichtstätigkeit mit aktiver Teilnahme und unter der Verantwortung der Lehrperson durchgeführt werden, mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften im Sinn des Wettstreits zwischen Athleten;
  2. für die Teilnahme an den Jugendspielen und an den Schulsportwettkämpfen wird die Gesundheitsbescheinigung ausschließlich für Schüler, die sich für die Teilnahme an Bezirks- Landes- und Regionalwettkämpfen nach den Ausscheidungen auf Schulebene (unter Aufsicht der Schulbehörde) qualifiziert haben, verlangt;
  3. die Bescheinigung über den guten Gesundheitszustand ist für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von öffentlichen oder privaten Vereinen organisiert werden oder im Schulprogramm vorgesehen sind, nur für die in Buchstabe a) dieses Anhangs angeführten Tätigkeiten erforderlich;
  4. für die Teilname am Unterricht in Bewegung und Sport bzw. Leibeserziehung wird keine Bescheinigung verlangt;
  5. der Antrag um die Bescheinigung ist nur für die betroffenen Schüler zu stellen. Die entsprechenden Vordrucke sind von der zuständigen Schulbehörde auszufüllen und zu unterschreiben, wobei die Art der Tätigkeit für welche die Bescheinigung angefordert wird, hervorgehen muss;
  6. keiner Bescheinigung bedürfen die gymnastisch-motorischen Aktivitäten zu Spiel- und Unterhaltungszwecken, zur Erholung oder Erziehung, die unabhängig vom Alter und ohne verpflichtende gesundheitliche Vorsorgekontrolle durchgeführt werden können;
  7. für die Teilnahme an den Jugendspielen in der Volksschule ist keine Bescheinigung erforderlich da sich diese auf schulinterne sportliche Aktivitäten begrenzen und erzieherisch bildenden und niemals wettkampfmäßigen Charakter haben.
1)

Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

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