GESUNDHEITSBILDER
(1) Die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 28, Buchstabe g), werden in einer Anzahl von 10 für das Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und dieselben werden von der Landesregierung festgelegt, und zwar:
1. 4 - 6 Wochen
2. 2 - 3 Monate
3. 4 - 7 Monate
4. 8 - 10 Monate
5. 11 - 14. Monate
6. 15 - 24 Monate
7. 3 - 4 Jahre
8. 5 - 6 Jahre
9. 9- 10 Jahre
10. 12 - 14 Jahre
(2) Der Kinderarzt muss den eigens vorgesehenen Vordruck vorzugsweise auf elektronischem Datenträger für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen. Eine Kopie ist der Familie zu übergeben, die denselben im persönlichen Sanitätsbüchlein des Kindes aufzubewahren hat und eine Kopie wird gemäß den entsprechenden Richtlinien des Bezirkes demselben übermittelt. Die Vordrucke werden von den Bezirken zur Verfügung gestellt. Dem Kinderarzt gebührt für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von 18,58 Euro.
(3) Für die Auszahlung der Entgelte muss der Kinderarzt, gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten des Patienten auf eigenem Register vermerken, dasselbe vom Elternteil unterschreiben lassen und eine Kopie davon dem Bezirk übergeben. Die entsprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.