Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Der Auftrag kann wegen Verzichts des Facharztes oder wegen Widerrufs von seiten des Betriebs im Sinne von Artikel 5 enden, wobei dies jeweils mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.
(2) Der Rücktritt und/oder der Widerruf werden am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Empfangs des Mitteilungsschreibens wirksam.
(3) Auf besonderes Verlangen des Facharztes kann der Betrieb nach unanfechtbarer Überprüfung der Diensterfordernisse die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich sämtlicher Wirkungen vorzeitig ermächtigen.
(4) Der Widerruf des Auftrages wird in folgenden Fällen sofort wirksam: