Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Der gemäß Landesgesetzen in Sachen Organisation der Betriebe dem spezifischen Dienst oder jenem, der die Organisation der fachärztlichen Betreuung umfaßt, vorstehende ärztliche Sanitätsleiter führt Kontrollen über die korrekte Anwendung des Vertrags hinsichtlich der sanitären Aspekte durch.
(2) Die Vertragsfachärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter in bezug auf das zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.