(1) Für jedes Jahr effektiv geleisteten Dienstes gebührt dem Facharzt ein entlohnter unverzichtbarer Urlaub im Ausmaß von sechsmal der Wochenstundenverpflichtung.
(2) Der Urlaub wird in einem oder in mehreren Zeiträumen auf Antrag des Interessierten mit einer Vorankündigung von 30 Tagen genossen.
(3) Falls der Urlaub mit einer kürzeren Anmeldefrist beantragt wird, wird derselbe unter der Bedingung gewährt, daß der Betrieb den Dienst gewährleisten kann.
(4) Der Urlaub ist während des Sonnenjahres zu genießen, auf den er sich bezieht und auf jeden Fall innerhalb des 1. Semesters des darauffolgenden Jahres.
(5) Die genannte Urlaubsdauer wird für die Fachärzte, die die Röntgengefahrenzulage gemäß Artikel 31 beziehen, auf 45 Werktage erhöht, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von siebeneinhalb mal der Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf.
(6) Für Dienstzeiträume von weniger als einem Jahr gebühren so viele Zwölftel des entlohnten Urlaubs gemäß erstem oder fünftem Absatz dieses Artikels, als der Arzt Monate Dienst geleistet hat.
(7) Für die Berechnung des entlohnten Urlaubs werden die nicht entlohnten Abwesenheiten gemäß Artikel 22 und 23 nicht als Dienst berechnet.
(8) Dem Facharzt, der Inhaber eines Auftrages auf unbestimmte Zeit ist, gebührt ein entlohnter Heiratsurlaub im Ausmaß von fünfzehn Werktagen, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von zweieinhalb mal die Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf; die Abwesenheit darf nicht früher als drei Tage vor dem Datum der Hochzeit beginnen.
(9) Während des entlohnten Urlaubs und während des Heiratsurlaubs werden die von den Artikeln 28 und 30 vorgesehenen Entgelte ausgezahlt, und falls zustehend, auch die von den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Entgelte.