(1) Die berufliche Fortbildung - ständige Weiterbildung der Fachärzte umfaßt die Teilnahme an Tagungen ihres Fachgebietes, die vom Assessorat für das Gesundheitswesen der Provinz Bozen, von den Sanitätseinheiten des Landes, von der Medizinischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin, von Universitätsinstituten, von regionalen, nationalen und europäischen Ärztefachgesellschafen veranstaltet werden, sowie der Besuch von Abteilungen/Diensten in Krankenhäusern und/oder an Universitäten.
(2) Für die Teilnahme an diesen Weiterbildungsveranstaltungen ist von den Verwaltungen der Betriebe die gleiche Vorgangweise der Genehmigung anzuwenden wie bei den bediensteten Krankenhausärzten.
(3) Den Ambulatoriumsfachärzten werden die Spesen für die Teilnahme an den 32 obligatorischen Weiterbildungsstunden und - falls es sich um Ärzte handelt, die mehr als 15 Stunden pro Woche konventioniert sind - bis zu 60 Weiterbildungsstunden vom Assessorat für das Gesundheitswesen nach Vorlage folgender Originaldokumente rückvergütet:
- a) Genehmigung der Sanitätseinheit zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung,
- b) Ausgabenbelege für Iskriptionsgebühren,
- c) Ausgabenbelege für Unterkunft und Verpflegung,
- d) Ausgabenbelege für Reisespesen,
- e) Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung,
- f) Programm der Weiterbildungsveranstaltung,
- g) dokumentierte Ausgabenbelege für Kongreßkarten.
Die Dokumente werden dem Assessorat für Gesundheitswesen über die Sanitätseinheit übermittelt, welche die Genehmigung zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erteilt hat. Die Sanitätseinheit bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, welche innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Fortbildung im Assessorat einlangen müssen, anderenfalls werden die Spesen nicht rückvergütet.
Die Spesenvergütung erfolgt nach den für die bediensteten Krankenhausärzte vorgesehenen Kriterien und darf pro Arzt jährlich nicht Lire 2.500.000 überschreiten.
(4) Der einzelne konventionierte Facharzt muß der zuständigen Sanitätseinheit am Ende des Jahres nachweisen, daß er die vertraglich festgelegte Weiterbildung absolviert hat.
(5) Die Weiterbildung der Ambulatoriumsfachärzte umfaßt auch den Gebrauch von Videokassetten die vom Land gekauft werden. Die Kassetten werden den Betroffenen leihweise überlassen.
(6) Die obligatorische Fortbildung - ständige Weiterbildung muß vinkulierte Mittel für diesen Zweck vorsehen.