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In vigore al: 11/09/2012

i) Vertrag vom 22. Dezember 1998 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten (1.1.1998 - 31.12.2000)
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.

Art. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit beim Betrieb leistet, muß:

  • a)  sich an die Weisungen halten, die der Betrieb für das gute Funktionieren der Dienststellen und für die Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erteilt,
  • b)  die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen befolgen,
  • c)  innerhalb 15. Februar jeden Jahres das Datenerhebungsblatt laut Anhang A ausfüllen und dem Beirat gemäß 10 zuschicken,
  • d)  den im Beauftragungsschreiben angegebenen Stundenplan einzuhalten.

(2) Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung der Dienstzeiten mit denselben Anwesenheitserhebungssystemen wie für die bediensteten Ärzte.

(3) Bei Nichteinhaltung der Dienststunden werden auf jeden Fall monatliche Abzüge auf die dem Facharzt zustehenden Entgelte von seiten des Betriebs getätigt, und zwar nach vorheriger buchhalterischer Erhebungen auf Grund der Dokumentation im Besitz des Betriebs; die Abzüge entsprechen den nicht geleisteten Arbeitsstunden.

(4) Da die Nichtbeachtung der Dienstzeit zu Disfunktionen des Dienstes führt, sind wiederholte und nicht gelegentliche diesbezügliche Verstöße dem Facharzt vom Betrieb schriftlich zu beanstanden; im Falle eines Rückfalls oder des Fortbestehens überweist der Betrieb den Facharzt an das Schiedsgericht gemäß Artikel 12 für die Disziplinarmaßnahmen.

(5) Die nicht erfolgte Übermittlung des Datenblatts oder unwahre Angaben sind ein Grund für die Überweisung des Facharztes an die Kommission gemäß Artikel 12 für die zuständigen Maßnahmen, auch auf Initiative des Gebietsbeirats.

(6) Die bereits im Dienst stehenden Fachärzte nehmen diesen Vertrag an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis und stellen eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vertrags aus.

(7) Die Weigerung, die obgenannte Erklärung abzugeben, bewirkt den automatischen Verfall des Auftrags.

(8) Der Facharzt, der seine Tätigkeit für den Betrieb abwickelt, muß außerdem folgende Aufgaben unbeschadet der Beachtung der deontologischen Pflichten erfüllen:

  • a)  die Beratung dem Basisarzt nach vorheriger Genehmigung durch den Betrieb gewährleisten,
  • b)  die interdisziplinäre fachärztliche Beratung gewährleisten,
  • c)  die klinischen Fragen durch Ausstellung des fachärztlichen Befunds beantworten; der Befund ist dem Antragsteller in verschlossenem Umschlag zu übermitteln,
  • d)  die Befunde der bei anderen Sanitätseinrichtungen durchgeführten diagnostischen Untersuchungen verwenden, soweit dies mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist, wobei unnötige und nicht notwendige Wiederholungen der ärztlichen Leistungen zu vermeiden sind,
  • e)  die begründeten Vorschläge für Krankenhausaufnahmen ausstellen und denselben die Befunde der bereits durchgeführten Untersuchungen und jene im Besitze des Patienten beilegen,
  • f)  sich den Weisungen des Betriebs in bezug auf die sanitären Eingriffe vor der Krankenhausbehandlung und der beschützenden Entlassung anpassen,
  • g)  direkt instrumentelle und nicht instrumentelle Untersuchungen fachärztlicher Art verschreiben und dabei die diagnostischen Zweifel oder Fragen hervorheben, sowie alle weiteren Daten liefern, die der Qualifizierung und Abkürzung der Zeit für die Diagnoseerstellung nützlich sind,
  • h)  die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen des Betriebs verwenden und dem Verantwortlichen des Dienstes allfällige Defekte melden,
  • i)  an den Tätigkeiten für epidemiologische Erhebungen zu Vorbeugungszwecken für die Vorbereitung, das Studium und die Planung der statistisch sanitären Ermittlungen teilnehmen,
  • l)  den Basisarzt über das diagnostische Ergebnis informieren und allenfalls die Therapie empfehlen,
  • m)  auf Vorschlag des behandelnden Arztes oder direkt den Patienten in Behandlung in den Fällen übernehmen, wo dies als notwendig erachtet wird, wobei dem behandelnden Arzt eine begründete Mitteilung zu geben ist,
  • n)  auf Antrag der Interessierten prognostische Bescheinigungen für Krankheiten ausstellen, die in die eigene fachärztliche Zuständigkeit fallen und in der Dienststelle diagnostiziert wurden, bzw. die Bestätigungen über den Besuch der fachärztlichen Dienststelle zu sanitären Zwecken ausstellen,
  • o)  bei den Tätigkeiten der öffentlichen Pharma-Überwachung mitarbeiten,
  • p)  an den Tätigkeiten teilnehmen, die mit der Verwirklichung von Zielvorhaben und mit den programmierten Aktionen zusammenhängen,
  • q)  an der Zusammenarbeit mit den Bereichen der öffentlichen Gesundheit insbesondere was die Zielvorhaben der Behandlung vor der Krankenhausaufnahme und der beschützenden Entlassung betrifft, teilnehmen.

(9) Bei der Ausübung der Tätigkeit betreffend die Diagnose und Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation muß der Facharzt die Befunde auf dem eigenen Vordruck ausstellen und mit der Unterschrift und dem Stempel versehen, der auch die fachärztliche Qualifikation beinhaltet.

(10) Die Vorschläge für fachärztliche Untersuchungen und die Verschreibungen von Arzneispezialitäten und Galenika durch den Ambulatoriumsfacharzt erfolgen in Übereinstimmung mit dem, was diesbezüglich vom Kollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehen ist.

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