In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

i) Vertrag vom 22. Dezember 1998 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten (1.1.1998 - 31.12.2000)
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.

Art. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen Schiedsgericht)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigter des Betriebs ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  Verweis:
    wegen Übertretung und Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für drei Monate der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • b)  Verwarnung:
    wegen Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für ein Jahr der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • c)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
    wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
    wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
    wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, und die Annahme nicht gebührender Beträge.
    Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 8 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr,
  • d)  Widerruf:
    wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrags geführt haben;
    wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Betrieb sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.

(3) Der Betrieb muß das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Gebietsbeirates angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 40 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Arzt, ein vom Generaldirektor des interessierten Betriebes namhaft gemachter Arzt.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags vom Betrieb überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung.
Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.
In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzter das Wort ergreifen.
Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt dem Betrieb innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(8) Die Maßnahme ist vom Betrieb in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichtes anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer, dem Vorsitzenden des Gebietsbeirates und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind keine Verfallsfristen.

(10) Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 5 Jahre nach deren Begehen.

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