…omissis…
1) Zivilinvaliden, die Inhaber von finanziellen Leistungen sind, dessen Gewährungsdekret nach dem Jahr 1999 ausgestellt worden ist, werden von der mit Art. 10, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46 errichteten landesweit zuständigen Ärztekommission einer außerordentlichen Revisionsvisite unterzogen, in Anwendung der in der Anlage A enthaltenen Kriterien, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2) Von den in Punkt 1 vorgesehenen Revisionsvisiten sind vollblinde, teilblinde und taubstumme Zivilinvaliden und jene, welche eine Pathologie gemäß Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 2. August 2007 aufweisen, die keine zukünftige Besserungsmöglichkeit oder Änderung des Invaliditätsgrades vermuten lassen, ausgenommen;
2bis) Von der außerordentlichen Revisionsvisite sind auch jene Zivilinvaliden befreit, die das 85. Lebensjahr vollendet haben.
2ter) Die Zivilinvaliden, die der außerordentlichen Revisionsvisite unterzogen werden, sind im betreffenden Kalenderjahr von der eventuell anfallenden ordentlichen Revisionsvisite seitens der Kommission erster Instanz, befreit.
3) Gegenständlicher Beschluss wird im amtlichen Gesetzesanzeiger der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.