1. Jedes Jahr wählt der Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbezirkes Bozen, nach einem Zufälligkeitskriterium eine Anzahl von Zivilinvaliden, die Inhaber von finanziellen Leistungen sind, dessen Gewährungsdekret nach dem Jahr 1999 ausgestellt worden ist, im Ausmaß von 6% der gesamten Invaliden, welche gemäß diesem Beschluß einer außerordentlichen Revisionsvisite unterzogen werden müssen.
2. Die gemäß Art. 10, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46 errichtete landesweit zuständige Ärztekommission überprüft den Fortbestand oder die Reduzierung der vorher festgestellten Invalidität und erläßt den entsprechenden ärztlichen Befund.
3. Die Betreuten werden zur ärztlichen Untersuchung durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung eingeladen; sollte der Betroffene ohne Rechtfertigung bei der Visite nicht erscheinen, wird das Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden (24.3), nach der sofortigen entsprechenden Mitteilung des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbezirkes Bozen, die Auszahlung der finanziellen Leistungen vorsichtshalber aufheben; der Betroffene wird noch einmal zur Revisionsvisite eingeladen und die zweite ungerechtfertigte Abwesenheit bei der Visite wird als Folge den Widerruf der bereits gewährten finanziellen Leistungen mit sich bringen.
4. Der für die gesundheitlichen Untersuchungen zuständige Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbezirkes Bozen wird dem für die Auszahlung der finanziellen Leistungen zuständigen Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden (24.3), alle Befunde der durchgeführten Revisionsvisiten rechtzeitig übermitteln, so dass dieses die zweckmäßigen Widerrufs- bzw. Ersetzungsmaßnahmen der bereits gewährten finanziellen Leistungen, im Sinne des Art. 21 des Landesgesetzes Nr. 46/78, ergreifen kann.