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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
Abänderung der "Rahmenbeihilferegelung der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Serie L 214 vom 09.08.2008" (abgeändert mit Beschluss Nr. 572 vom 11.04.2011)

Anlage

Rahmenbeihilferegelung der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Serie L 214 vom 09.08.2008

 

Beihilfen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, für die Umschulung und die Fortbildung der Arbeiter, zugunsten von Unternehmen, die jenen Wirtschaftssektoren der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol angehören, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind.

 

Artikel 1

(Zielsetzungen)

Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol beabsichtigt, mit den Mitteln des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007-2013, Ziel 2 "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" (2007IT052PO009 - von der Europäischen Kommission mit Entscheidung K(2007)5529 vom 9. November 2007 angenommen), Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für beschäftigte Arbeiter zu finanzieren, inklusive der Maßnahmen  zugunsten der Inhaber von KMU oder von Unternehmen welche im Land Südtirol ihren rechtlichen oder operativen Sitz haben (ohne dabei die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen), um vor allem folgende Ziele zu erreichen:

- Steigerung des Kompetenzen- und Bildungsniveaus der Arbeiter, unter vorrangiger Berücksichtigung der Frauen, der geringer qualifizierten und der älteren Arbeitskräfte.

- Das Fortbildungsangebot für selbständig Erwerbstätige und Unternehmer ausbauen und diversifizieren, unter vorrangiger Berücksichtigung der KMU sämtlicher Wirtschaftszweige, einschließlich der Unternehmen im Sozialbereich.

- Bildungsstrategien für geringer qualifizierte und für ältere Arbeitskräfte erarbeiten und stärken, um eine stabile Beschäftigung mittels verschiedener Formen der Integration und Kooperation mit sämtlichen im geographischen Umfeld tätigen Akteuren zu fördern.

 

Artikel 2

(Finanzmittel und Dauer)

Die gesamte geschätzte Mittelzuweisung für die Umsetzung dieser Beihilferegelung entspricht 60.000.000 € bis zum 30.06.2014.

 

Artikel 3

(Begünstigte)

Begünstigte der Beihilfen, welche in den Anwendungsbereich dieser Beihilferegelung fallen, können große, mittlere und kleine  Unternehmen sowie Kleinstunternehmen sein. Als kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gelten jene, welche die laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 geltenden Kriterien für die Zugehörigkeit zu den entsprechenden Unternehmensklassen erfüllen. Die genannte Verordnung, welche die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG – Vertrags erklärt (nachstehend „allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung  genannt), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Serie L 214 vom 09.08.2008 veröffentlicht.

 

Artikel 4

(Beihilfeintensitäten)

In Durchführung der geltenden Regelung für die Ausbildungsbeihilfen, welche in den Artikeln 38 und 39 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthalten ist, legt die autonome Provinz fest, dass die in Artikel 1 genannten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der maximalen Bruttobeihilfeintensität gefördert werden können, die in Prozentsätzen der beihilfefähigen Kosten angegeben wird:

 

Größe

des Unternehmens

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Groß

25

60

Mittel

35

70

Klein

45

80


Die in der Tabelle angeführten Beihilfeintensitäten werden um 10 Prozentpunkte erhöht (ohne jedoch die maximale Intensität von 80% überschreiten zu können), falls die geförderten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer betreffen, insbesondere:

a) Arbeitnehmer, welche seit nicht mehr als 6 Monaten beschäftigt sind;

b) Arbeitnehmer, welche über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3);

c) Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind;

d) Arbeitnehmer, die alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind;

e) Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf in einem Mitgliedsstaat arbeiten, wo das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der betreffenden Minderheit gehören;

f) Behinderte Arbeitnehmer (ein behinderter Arbeitnehmer ist eine Person, die nach nationalem Recht als Behinderter gilt oder eine anerkannte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung aufweist).

Im Falle eines Projekts, welches sowohl spezifische als auch allgemeine Ausbildungsbestandteile enthält, die eine gesonderte Berechnung der Beihilfeintensität nicht zulassen, oder lässt sich nicht genau bestimmen, ob es sich bei dem Projekt um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, werden die Beihilfeintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen herangezogen.

 

Artikel 5

(Kumulierung)

Für das selbe Projekt und für die gleichen beihilfefähigen Ausgaben, können die auf der Grundlage dieser Beihilferegelung gewährten Beihilfen mit staatlichen Beihilfen (angemeldete, De-minimis, freigestellte) im Rahmen der maximalen Beihilfeintensitäten dieser Regelung, kumuliert werden, falls diese die höchstmöglich anwendbare Beihilfeintensität darstellen.

Die Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Beihilferegelung gewährt werden, können mit anderen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 freigestellten Beihilfen kumuliert werden, sofern sie verschiedene beihilfefähige Ausgaben betreffen.

 

Artikel 6

(Anwendungsbereich)

Die vorliegende Regelung wird auf jene Aus- und Weiterbildungsprojekte angewendet, welche entweder direkt von den Unternehmen oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften zugunsten der Arbeitnehmer und/oder Unternehmer durchgeführt werden.

Falls die Kurse von Körperschaften abgehalten werden, fordert die autonome Provinz von den betreffenden Körperschaften eine Überprüfung dahingehend, ob die begünstigten Unternehmen zur Finanzierung des Aus- oder Weiterbildungsprojekts in dem von der vorliegenden Regelung vorgeschriebenen Ausmaß beitragen.

 

Artikel 7

(Anreizeffekt)

Um eine Ausbildungsbeihilfe gemäß der vorliegenden Regelung zu erhalten, muss das begünstigte Unternehmen nachweisen, dass die Beihilfe einen „Anreizeffekt  hat. Falls es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, muss der Beihilfeantrag deshalb bereits vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit, auf die sich die Beihilfe bezieht, gestellt werden. Handelt es sich hingegen um ein Großunternehmen, so muss der Beihilfeempfänger sowohl den Beihilfeantrag vor Beginn des Aus- oder Weiterbildungskurses stellen, als auch nachweisen, dass die Beihilfe dazu beiträgt, jene Ausgaben signifikant zu erhöhen, welche ohne Beihilfe für den Aus- oder Weiterbildungskurs aufgewendet würden, oder die Reichweite des Kurses signifikant zu erhöhen (in Bezug auf Anzahl der Kurse, der Stunden oder der beteiligten Arbeitnehmer), oder die Dauer für die Durchführung des Aus- oder Weiterbildungsprojekts signifikant zu reduzieren.

 

Artikel 8

(Begriffsbestimmungen)

Hinsichtlich der Unterscheidung der verschiedenen Ausbildungsmaßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- Spezifische Ausbildungsmaßnahmen: Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;

- allgemeine Ausbildungsmaßnahmen: Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und somit die Beschäftigungsmöglichkeiten der betreffenden Person signifikant erhöhen.

Eine Ausbildungsmaßnahme gilt beispielsweise als allgemeine Ausbildungsmaßnahme, wenn:

- sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann;

- sie von einer zuständigen Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde;

- sie den Umgang mit der Umwelt oder die soziale Verantwortung der Unternehmen betrifft;

- sie von Unternehmen organisiert wird, welche in wettbewerbsfähigen Bereichen tätig sind.

 

Artikel 9

(Rechnungslegung der Ausgaben)

Die Beihilfe wird in Form einer Rückerstattung der effektiv getätigten und nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben für Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährt, auf der Grundlage der entsprechenden Buchungsbelege.

Der Nachweis der getätigten Ausgaben wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme, auf die sie sich beziehen, mit einer „allgemeinen Rechnungslegung der Ausgaben  erbracht (welche die realen Kosten berücksichtigt, die direkt der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme angerechnet werden können und die mit auch steuerrechtlich gültigen Kassenscheinen dokumentiert sind, die ordnungsgemäß quittiert und formalisiert wurden).

Die Provinz legt mit eigenen Akten eventuelle Höchstbeträge für die Rückerstattung der obgenannten Ausgaben für die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Verfahren für die Gewährung und Auszahlung von Vorschüssen fest (siehe auch die Dokumente auf der Internetseite der ESF-Dienststellewww.provinz.bz.it/esfim Bereich „Verwaltung eines Projektes > Anleitungen zur Rechnungslegung“).

 
 

Artikel 10

(Förderfähige Ausgaben)

Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

a) Personalkosten für die Ausbilder;

b) Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer;

c) sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung;

d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden;

e) Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme;

f) Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten. In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

 

Artikel 11

(Ausnahmen)

Die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Vorgaben werden auf alle Wirtschaftszweige angewendet.

In Abweichung hiervon sind jedoch die Beihilfen für Aus- und Weiterbildungskurse, welche von Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe c) und Artikel 15, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen) definiert sind, ausgenommen, und zwar:

- Artikel 14 – im Rahmen der Tätigkeiten, welche mit der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität in Zusammenhang stehen, sind jene Beihilfen ausgenommen, die die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung des Personals betreffen, das die Qualitätsverfahren und –systeme anwenden muss;

- Artikel 15 – im Rahmen der Tätigkeiten, welche mit der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor in Zusammenhang stehen, sind jene Beihilfen ausgenommen, die für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Artikel 12

(Unternehmen in Schwierigkeiten)

Die vorliegende Beihilferegelung findet keine Anwendung auf jene Beihilfen, welche die Ausbildung oder Umschulung der Arbeitnehmer von Unternehmen in „Schwierigkeiten  betreffen und als solche im Art. 1, Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und in den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten  (Amtsblatt der EG, Serie C 244 vom 01.10.2004) definiert sind. Die betreffenden Beihilfen werden im Lichte der genannten Leitlinien bewertet und müssen deshalb angemeldet werden.

 

Artikel 13

(Ausgeschlossene Unternehmen)

Jene Unternehmen, welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von der Anwendung der vorliegenden Beihilferegelung ausgeschlossen („Deggendorf-Prinzip“); deshalb ist die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der vorliegenden Beihilferegelung von der präventiven Überprüfung der Tatsache abhängig, dass die potentiellen Begünstigten nicht zu jenen Subjekten gehören, welche eine Rückforderungsanordnung betreffend Beihilfen, die von der Europäischen Kommission als rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurden, erhalten und diese Beihilfen anschließend nicht zurückerstattet oder auf ein Sperrkonto überwiesen haben. Die Überprüfung wird mittels Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde durchgeführt, welche auf der Internetseitewww.provinz.bz.it/europa/esfverfügbar ist und von den potentiellen Begünstigten, die um eine Beihilfe gemäß vorliegender Beihilferegelung ansuchen, ausgefüllt und der ESF-Dienststelle übermittelt werden muss.

 

Artikel 14

(Schwellenwert)

Außerdem findet die vorliegende Beihilferegelung dann keine Anwendung, wenn die Beihilfe, welche einem Unternehmen für ein einzelnes Aus- oder Weiterbildungsprojekt gewährt wurde, den Betrag von 2 Millionen Euro übersteigt; in jenem Fall muss die Einzelbeihilfe bei der Europäischen Kommission zwecks Genehmigung angemeldet werden.

 

Artikel 15

(De minimis Regel)

Jene Beihilfen, welche nicht auf die Regelung, die mit der vorliegenden Beihilferegelung umgesetzt wurde, Bezug nehmen, werden gemäß der „De minimis“-Regel vergeben.

 

Artikel 16

(Transparenz)

Die Autonome Provinz verpflichtet sich innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab dem Datum des Erlasses der vorliegenden Beihilferegelung die Kurzbeschreibung der vorliegenden Beihilferegelung, mittels des Formulars in Anhang III der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der Kommission zuzusenden, zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt. Außerdem verpflichtet sich die Provinz diese Beihilferegelung auf der Internetseitewww.provinz.bz.it/esfzu veröffentlichen und diese in der vollständigen Version für den gesamten Anwendungszeitraum dort zugänglich zu machen.

 

Artikel 17

(Register der Beihilfen)

Die Provinz führt ein Register über die auf der Grundlage der vorliegenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen, welches alle notwendigen Informationen enthält, um beurteilen zu können, ob die von obgenannter Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen für die Freistellung erfüllt sind; die Eintragungen in das Register sind 10 Jahre ab dem Datum der Gewährung der letzten Beihilfe aufzubewahren.

 

Artikel 18

(Jahresberichte)

Die Provinz übermittelt für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die obgenannte Verordnung und die vorliegende Beihilferegelung Anwendung finden, einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Beihilferegelung, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes.

 

Artikel 19

(Mitteilung an die Begünstigten)

Die Provinz teilt dem Begünstigten in dem Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wird, mit, dass die auf der Grundlage der vorliegenden Beihilferegelung (in Bezug auf die noch die Internetseite der Veröffentlichung angegeben wird) gewährte Beihilfe den Artikeln 38 und 39 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entspricht.
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