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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2483 vom 12.10.2009
Änderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Beregnung in landwirtschaftlichen Unternehmen. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 1770 vom 06.07.2009

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich Beregnung

 

1. Gegenstand der Beihilfe

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, und unter Einhaltung der im Kapitel IV.B. Punkt 29 der Rahmengregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 enthaltenen Vorschriften, Bestimmungen für die Förderung von Investitionen für den Bereich Beregnung in landwirtschaftlichen Betrieben fest.

 

2. Begünstigte

Begünstigte dieser Beihilfen sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die auch in zusammengeschlossener Form, in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen laut Anhang I des Vertrages tätig sind.
 

3. Zielsetzungen

Die Investitionen müssen sich insbesondere auf folgende Ziele beziehen:

-Senkung der Produktionskosten

-Verbesserung und Umstellung der Erzeugung

-Verbesserung der Qualität

-Erhaltung und Pflege des Landschaftsbildes, des ökologischen Gleichgewichts und des Wasserhaushalts.

 

4. Zugelassene Vorhaben

4.1 Es wird der Bau und die Erneuerung von Bewässerungsanlagen, -ausrüstung, -arbeiten und Wasserspeichern gefördert.
4.2 Diese  Vorhaben können auch gefördert werden, wenn sie in grenznahen Gemeinden in angrenzenden Provinzen verwirklicht werden, sofern genannte Vorhaben von diesen Provinzen nicht gefördert werden.
4.3  Die Vorhaben werden in der Regel nur gefördert, wenn auf den betroffenen Grundparzellen keine Konsortialanlage für die Trocken- oder Frostberegnung besteht und betrieben wird, welche neben der Zuleitung auch für die Wasserverteilung auf den betroffenen Flächen zuständig ist. In diesem Fall ist eine entsprechende Erklärung vom zuständigen Verwaltungsorgan  vorzulegen.
 

5. Art und Höhe der Beihilfe

5.1 Für die Verwirklichung der zuschussfähigen Vorhaben wird ein Kapitalbeitrag in Höhe von gewährt:
a) bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt sind,
b) bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen,
c) bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden. Für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.
5.2 Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfesätze werden um 10 Prozentpunkte herabgesetzt bei begünstigten Unternehmen:

mit mehr als 100 GVE

mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau

deren Inhaber/in und/oder dessen /ren Ehegattin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt

deren Inhaber/in und/oder dessen /ren Ehegattin/e eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang.

 

6. Voraussetzungen

Die Vorhaben laut Punkt 4 werden nur gefördert wenn:

-der Betrieb ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar an Gemüse-, Obst- und Weinbauflächen oder ein Hektar an Wiese, Acker- oder Ackerfutterbauflächen aufweist,

-bei Grünland- Futterbau- und Viehhaltungsbetrieben die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 und der Untergrenze von 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel gewährleistet wird; für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe kein Vieh halten, muss der Nachweis der effektiven Haltung von mindestens 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche spätestens bei Einreichung des Antrages um Endauszahlung der Beihilfe erbracht werden. Für die Berechnung des Jahresmittels werden die jeweils letzten 12 Monate als Bezugszeitraum herangezogen,

-die zuschussfähigen Ausgaben den Mindestbetrag von 5.000,00 € erreichen,

-mindestens fünf Jahre vergangen sind, seit die letzte Investition im Bereich Beregnung auf derselben Fläche gefördert worden ist.

 

7. Bedingung

Es werden keine Investitionsbeihilfe gewährt werden, die die Produktion über die Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden, welche gegebenenfalls von einer vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.
 

8. Festlegung der zuschussfähigen Kosten

8.1 Die zuschussfähigen Kosten werden aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet, sofern sie darin vorgesehen sind.
8.2 Bei erschwerten Baubedingungen, können die zuschussfähigen Kosten bis zu 30 Prozent erhöht werden.
 

9. Gesuchsabgabe und Unterlagen

9.1. Für die Gewährung gegenwärtiger Beihilfen müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Gesuch müssen nachfolgend angeführte Unterlagen beigelegt werden:

- Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten, falls erforderlich,

- Kostenvoranschlag und/oder Angebot,

- Eigentumsnachweis, falls erforderlich,

- Gültige Wasserkonzession,

- Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug, falls erforderlich,

- Projekt, falls erforderlich,

- eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten.

 

10. Vorschüsse und Anzahlungen

10.1 Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten können nur in  Bezug auf Gesuche, die laut Punkt 9 bei der Verwaltung eingereicht und von dieser nach entsprechender Überprüfung zur Finanzierung zugelassen worden sind,  ausgezahlt werden.
10.2 Abweichungen vom mit Gewährungsmaßnahme genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Bestimmung des geförderten Vorhabens ändern, können, im Rahmen der insgesamt für die Förderung anerkannten Ausgaben, vom Beamten, der für die Feststellung der durchgeführten Arbeiten und Ankäufe zuständig ist, genehmigt werden.
10.3 Wenn die geförderten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.
 

11. Flüssigmachung der Beihilfe

Die Flüssigmachung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 9 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.
 

12. Verpflichtungen

12.1 Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Antragsteller die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben, ab der Endauszahlung, für zehn Jahre beizubehalten.
12.2 Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehnjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
 

13. Widerruf

13.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
13.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und gemäß Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten
13.3 Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 

14. Kontrollen

14.1 Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten  Vorhaben durchgeführt.

14.2 Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

14.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

14.4 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

14.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

15. Beihilfehöchstbetrag

Der einem Einzelunternehmen für Investitionen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400.000 Euro bzw. 500.000 Euro, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet befindet, übersteigen.
 

16. Häufungsverbot

Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen staatlichen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die oben angeführten Beihilfesätze überschritten wird.
 

17. Geltungsdauer

Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013.
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