In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1069 vom 31.03.2008
Richtlinien für die Anwendung des Artikels 1-bis und für die Ausarbeitung des Betriebsplanes für die freiberufliche Tätigkeit laut Art. 1ter, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995 Nr. 10 in geltender Fassung.

ANLAGE

 

1.     Allgemeine Richtlinien für die Ausübung der inner- und außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit .

1.1     Die Option ist unter Einhaltung der vom Landesgesetz vorgegebenen Fristen und Zeiten, dem Generaldirektor vorzulegen.

1.2     Für jene Leiter, die sich für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis entscheiden und den Führungsauftrag einer komplexen oder einfachen Struktur innehaben, hat der Generaldirektor das Recht zur Wahl dem Leiter bei der Fälligkeit des Auftrages, den Führungsauftrag aufrecht zu erhalten, ihn zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.

1.3     Sanitäre Leiter mit einem Arbeitsverhältnis mit reduziertem Stundenplan haben kein Anrecht freiberufliche Tätigkeit in jeglicher Form auszuüben (weder inner- noch außerbetrieblich).

1.4     Der Generaldirektor hat die Möglichkeit sämtliche weitere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, welche zur korrekten Ausübung der inner- und außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit führen.

 

2.     Allgemeine Richtlinien für die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit.

2.1     Der interessierte Leiter muss gewährleisten, dass die institutionelle Tätigkeit in Bezug auf das Leistungsvolumen als auch auf das Arbeitszeitvolumen vorrangig zur innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit, gewährleistet wird. Die Ermächtigung für die Ausübung der innerbetrieblichen Tätigkeit unterliegt der Einhaltung der höchstzulässigen Wartezeiten und –listen, welche mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.

2.2     Die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit darf nicht im Wettbewerb oder im Widerspruch zu den Zielen und den institutionellen Tätigkeiten des Betriebes stehen; die Ausübung dieser Tätigkeit muss so organisiert sein, dass die institutionellen Tätigkeiten und Dienste unter Beibehaltung der im Bereich vorgegebenen Bestimmungen erfolgt; daraus folgt, dass das von jedem einzelnen Bediensteten mit dieser Tätigkeit erreichte Produktivitätsvolumen nicht jener der institutionellen Tätigkeiten übersteigen darf.

2.3     Die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Fachbereich ausgeübt oder in einem anderem Fachbereich jedoch mit positivem Gutachten einer eigenen Kommission, werden und zwar für die Ambulatoriumstätigkeit, einschließlich der instrumentellen Diagnostik, sei es in den Krankenhausstrukturen als auch auf dem Territorium zu Gunsten des Betreuten und seiner freien Wahl.

 

3.     Organisatorische Verantwortungen des Betriebes.

3.1     Der Betrieb hat die Aufgabe, das Verhältnis zwischen der institutionellen und der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit ständig zu überwachen.

3.2     Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes legt der Landesregierung jährlich einen Bericht über die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit zum Zwecke einer fortlaufenden Anpassung der Zeiten für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der institutionellen Tätigkeit an die entsprechenden Durchschnittszeiten im Rahmen der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen derselben auf Wartelisten und auf den ungleichen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten und damit gewährleistet wird, dass die Wahl der letzteren nur Folge der freien Wahl des Bürgers ist und nicht Folge von Mangel der Organisation der Dienste ist.

3.3     Um eine Kontrolle des Ausmaßes der innerbetrieblichen freiberuflichen Leistungen zu ermöglichen, überträgt der Betrieb den Dienst für die Vormerkungen der freiberuflichen innerbetrieblichen Leistungen, die nicht während der institutionellen Arbeitszeit stattzufinden haben, an Personal des Betriebes oder an vom Betrieb dem Dienst zugeordneten Personal, ohne dass dadurch dem Betrieb zusätzliche Kosten entstehen; die freiberuflichen Leistungen müssen klar getrennt in anderen Orten oder zu anderen Zeiten als die institutionellen Tätigkeiten erbracht werden.

3.4     Der Betrieb und die Bezirke sind für die Einhebung der Honorare der freiberuflichen erbrachten Leistungen verantwortlich.

 

4.     Modalitäten und Kriterien für die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit.

4.1     Die Ermächtigung und die Modalitäten zur Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit, welche im Rahmen der von der Landesregierung erteilten Richtlinien erlassen wird, kann jederzeit widerrufen werden, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht gemäß den vom Generaldirektor vorgegebenen Modalitäten ausgeübt wird oder die in der Ermächtigung vorgegebenen Ergebnisse nicht erreicht werden.

4.2     Die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit wird außerhalb der Arbeitszeit und der in dieser Zeit vorgesehenen Tätigkeiten ausgeübt; die Zeitspannen und die Arbeitszeitplanung müssen sich von normalen institutionellen Tätigkeiten unterscheiden und in einem Arbeitsplan welcher von den einzelnen Leitern unterzeichnet wird, festgehalten werden. Die Leiter, welche zur Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit ermächtigt sind, sind der Arbeitszeiterfassung (Stempelpflicht) unterworfen, durch die Eingabe eines bestimmten Kodex (zwecks Unterscheidung der zwei Tätigkeiten).

4.3     Die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit kann auch in den für die institutionellen Tätigkeiten vorgegeben Räumlichkeiten geleistet werden, vorausgesetzt, dass die zwei Tätigkeiten zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen und dass die institutionelle Tätigkeit bevorzugt wird.

4.4     Um die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Strukturen  zu ermöglichen, müssen die dafür am besten geeigneten Organisationsinstrumente entwickelt werden.

4.5     Bei der Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit darf der Fachexperte nicht den Verschreibungsblock des Gesundheitsdienstes benutzen.

4.6     Die Tariffe für die freiberufliche Tätigkeit werden vom Generaldirektor genehmigt.

4.7     Alle Arten von freiberuflicher Tätigkeit müssen ausnahmslos vorgesehen und geregelt werden.

 

5.     Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit.

5.1     Der Freiberufler, der außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit ausübt, kann diese ausschließlich im privaten Bereich ausüben; er arbeitet als Privater und steht somit in keinem Verhältnis mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen.

5.2     Für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit gilt der Verbot der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit in jeglicher Form.

5.3     Es ist verboten, berufliche Leistungen, auch in gelegentlicher oder periodischer Form, zu Gunsten oder innerhalb von öffentlichen oder privaten akkreditierten oder konventionierten Strukturen zu erbringen.

5.4     Die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit befreit den sanitären Leiter nicht von seiner vollen Verfügbarkeit, welche er im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen für die Erzielung der programmierten Ergebnisse und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten bereitzustellen hat.

5.5     Der Leiter, welcher für die außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit optiert, darf keine Beratungen und Gutachten abgeben.

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