In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007
Richtlinien zum Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes - Erweiterung der Gebäude für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen


…omissis…

 

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Gebäude, die seit 1.10.1997 ununterbrochen zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, ausgenommen Urlaub auf dem Bauernhof am geschlossenen Hof, genutzt werden.

1. Die Tätigkeit und die Bettenzahl müssen durch Eintragung in das Verzeichnis laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, nachgewiesen werden.

2. Betriebe mit 1 oder 2 Sonnen können um 18 m³ pro Bett, Betriebe mit 3 oder 4 Sonnen um 20 m³ pro Bett erweitert werden, wobei die am 1.10.1997 gemeldete Bettenanzahl zu Grunde gelegt wird.

3. Mit Ausnahme des höchstzulässigen Volumens müssen die vom Bauleitplan oder Durchführungsplan vorgeschriebenen Bauvorschriften eingehalten werden.

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