In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007
Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Richtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft"(geändert mit Beschluss Nr. 759 vom 10.3.2008, Beschluss Nr. 4525 vom 01.12.2008, Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009 und Beschluss Nr.1958 vom 27.07.2009)

Allegato A

ABSCHNITT I

Allgemeiner Teil

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne der Landesgesetze vom 13.02.1997, Nr. 4 und vom 15.04.1991, Nr. 9 in geltender Fassung, und im Besonderen:

-Abschnitt II „Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen“,

-Abschnitt III „Maßnahmen zur Förderung von Umweltinvestitionen“,

-Abschnitt IV „Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung“,

-Abschnitt V „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung“,

-Abschnitt VI „Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen“,

-Abschnitt VIII „Förderung der Internationalisierung der Betriebe“.

 

Artikel 2

Art der Förderungen

1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden. Auf begründetem Ansuchen des Antragstellers und mit Einverständnis der darlehensgewährenden Bank kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%.

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung (s. P. 1, Anlage 1) gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

Artikel 3

Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderungen sind:

a) Handwerk:

Handwerksunternehmen, die gemäß geltender Landeshandwerksordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind. Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen.

Handwerksunternehmen mit Tätigkeit gemäß Kodex 49.39.01 (Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind), sind zu den Förderungen ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

Übt das Unternehmen die obgenannten handwerklichen Tätigkeiten in Form von Nebentätigkeit aus, kann es nur dann gefördert werden, wenn die geltenden Umweltnormen sowie die Normen zu Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz eingehalten werden.

b) Industrie:

Industrieunternehmen, die gemäß geltender Landesindustrieordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind. Industrieunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Energieversorgung) (ex E) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen.

Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß Kodex 49.39.01 (Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind), sind zu den Förderungen ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

c) Handel:

Unternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel; Reparatur von Kraftwagen und Motorrädern) der ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen.

d) Dienstleistung:

Dienstleistungsunternehmen, die gemäß geltender Landesdienstleistungsordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind (s. Anlage 2 des Abschnittes I der vorliegenden Richtlinien), sind zu den Förderungen gemäß Abschnitt II zugelassen, mit Ausnahme der Investitionen in unbewegliche Güter sowie zu den Förderungen gemäß Abschnitte III, IV, V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien;

Nicht zugelassen sind die Dienstleistungstätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007:

 

ATECO 2007

49

trasporto terrestre e trasporto mediante condotte - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

trasporto marittimo per via d’acqua - Schifffahrt

51

trasporto aereo - Luftfahrt

53

servizi postali e attività di corriere - Post-, Kurier- und Expressdienste

61

telecomunicazioni - Telekommunikation

64

attività di servizi finanziari (escluse le assicurazioni e i fondi pensione) - Erbringung von Finanzdienstleistungen

65

assicurazioni, riassicurazioni e fondi pensione (escluse le assicurazioni sociali obbligatorie) - Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

66

attività ausiliarie dei servizi finanziari e delle attività assicurative – mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

attività immobiliari - Grundstücks- und Wohnungswesen

82.99.99

Altri servizi di supporto alle imprese nca e riconducibili ad una delle attività escluse di cui alla presente tabella- Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g., welche auf eine der in dieser Tabelle ausgeschlossenen Tätigkeiten zurückzuführen sind

85

istruzione: qualora siano istituti ed enti riconosciuti e/o convenzionati

Erziehung und Unterricht: sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften

86

87

88

assistenza sanitaria - Gesundheitswesen

servizi di assistenza sociale residenziale - Heime (ohne Erholungs- Ferienheime)

assistenza sociale non residenziale - Sozialwesen (ohne Heime)

qualora siano istituti ed enti riconosciuti e/o convenzionati - sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften

90.01

rappresentazioni artistiche - darstellende Kunst

90.02

attitività di supporto alle rappresentazioni artistiche - Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst

90.03

creazioni artistiche e letterarie - künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen

90.04

gestione di strutture artistiche - Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

94

attività di organizzazioni associative - Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)


Dienstleistungstätigkeiten gemäß Kodizes 59.11.0 (Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen), 59.20.3 (Tonstudios) und 60 (Rundfunkveranstalter) der Klassifizierung ATECO 2007, sind zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien zugelassen, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II.

Es sind auch Dienstleistungsunternehmen zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, zugelassen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

e) Freiberufler und Selbständige:

- die folgenden freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit und/oder, falls günstiger, ab Eintragung ins Berufsverzeichnis (im Falle von Freiberufler-Sozietäten muss diese Voraussetzung von mindestens 50% der Mitglieder nachgewiesen werden) zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien.

Freiberufliche und selbständige Tätigkeiten sind unabhängig vom Datum der Aufnahme der Tätigkeit oder Eintragung ins Berufsverzeichnis zu den Förderungen gemäß Abschnitt IV zugelassen.

- freiberufliche Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches Voraussetzung ist; nicht förderungsfähig sind konventionierte Ärzte, die dem Landesgesundheitsdienst angehören.

Die nachstehend aufgelisteten Tätigkeiten sind der Kategorie der Freiberufler gleichgestellt, sofern sie in Form eines Unternehmens und als vorwiegende Tätigkeiten ausgeübt werden:

- Rechtsberatung (69.1)

- Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; (69.2)

- Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben und Unternehmensberatung (70)

- Architektur- und Ingenieurbüros und andere technische Studios(71.1)

- technische, physikalische und chemische Untersuchung(71.2)

- Markt- und Meinungsforschung (73.2)

- Konstruktionszeichner (74.10.3)

- sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g. (74.9)

der ATECO- Klassifizierung 2007.

- selbstständige Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches nicht möglich ist.

Es sind auch Freiberufler und Selbständige zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, zugelassen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

f) Transporttätigkeiten:

für Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 49.31 (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxi)) (mit Ausnahme der Tätigkeit gemäß Kodex 49.39.01 „Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind“), 49.32 (Betrieb von Taxi), 49.39 (sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.) und 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die mit eigenem Beschluss der Landesregierung festgelegt sind. Von diesen Kriterien können Abschnitt I und Anlage 1, sofern vereinbar, sowie Absatz 1 und 4 des Artikels 15, sofern günstiger, angewandt werden.

2. Einzelne Abschnitte dieser Richtlinien können weitere Spezifizierungen zu den Begünstigten enthalten.
3. Beihilfegesuche können auch natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung, bzw. die Auszahlung der Förderungen gemäß Abschnitt IV dieser Richtlinien, sind die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Investition/Initiative bezieht.
4. Es können auch Konsortien sowie in Rechtsform gegründete Kooperationen und zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen Förderungen beziehen.
5. Weiters können auch ein oder mehrere Unternehmen Förderungen erhalten, die auf Basis eines Vertrages oder einer Abmachung Maschinen und Geräte erwerben und sie gemeinsam nutzen.
6. Es können auch Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, Förderungen für Investitionen in die entsprechenden Anlagen erhalten, auch wenn der Inhaber die Führung derselben anderen Rechtssubjekten überlassen hat.
7. Es können auch jene Einzelunternehmen und Gesellschaften Förderungen für Investitionen gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien erhalten, welche die geförderten Güter anderen Unternehmen zur Ausübung der laut dieser Richtlinien zugelassenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. In diesem Fall muss zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Unternehmen, welchem die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, eine Beteiligung von mindestens 50% bestehen oder zwischen den Gesellschaftern der verschiedenen Gesellschaften oder zwischen dem Einzelunternehmer und den Gesellschaftern eine Übereinstimmung von mindestens 50% gegeben sein. Die genannten Bedingungen gelten für den gesamten im Artikel 7 dieser Richtlinien vorgesehenen Zeitraum.

In diesem Fall muss das Ausmaß der Förderung jener Förderung entsprechen, die den Unternehmen, welchen die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, im Sinne dieser Richtlinien zustehen würden.

8. An Großunternehmen können Förderungen nur im Rahmen der EU-Freistellungsverordnungen und der De minimis-Regelung gemäß Definition laut Punkt 1 der Anlage 1 oder nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.
9. In Anwendung der einschlägigen EU-Normen sind Unternehmen, die den sensiblen Sektoren angehören, von den Förderungen laut vorliegender Richtlinien ausgeschlossen.
10. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten nimmt man Bezug auf die neue Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ATECO 2007, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2008.
 

Artikel 4

Einreichung der Anträge

1. Unbeschadet eventueller Sonderbestimmungen in den nachfolgenden Abschnitten müssen die Anträge um Förderung vor Beginn der Investition oder der Initiative eingereicht werden. Unter Beginn versteht man den Start der Bauarbeiten (Baubeginnsmeldung) oder die Ausstellung der Ausgabenbelege gemäß folgendem Artikel 6 bei Ankauf von Gütern oder Dienstleistungen. Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, welche vor Einreichdatum des Antrages ausgestellt sind, werden von den Förderungen ausgeschlossen.
2. Großunternehmen müssen bei Antragstellung, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, auch nachweisen, dass sie infolge der Förderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens/der Initiative signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.
3. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zur geplanten Investition oder Initiative sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in den Ämtern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online“ eingereicht werden. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten
zuzuordnen ist.
4. Die Anträge gemäß Abschnitt IV müssen gemäß einer von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vorlage ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen versehen werden. Der Antrag erfolgt auf Grund einer detaillierten Kostenaufstellung. Für Ausgaben über 15.000 Euro muss ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.
5. Den Anträgen um begünstigte Finanzierungen für Investitionen müssen die Kostenvoranschläge oder Angebote, das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht und die Baukonzession beigelegt werden.
6. Es sind nur Investitionen und Initiativen zur Förderung zugelassen, die sich auf Betriebs- oder Forschungsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Für dieselben Investitionen und Initiativen kann weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Investitionen und Initiativen gemäß folgendem Abschnitt III.
 

Artikel 5

Bearbeitung der Anträge

1. Für die Beitragsanträge betreffend die Abschnitte II, III, V und VIII der vorliegenden Richtlinien bestätigt das Amt, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass die Investition oder die Initiative grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Investition oder die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß folgendem Artikel 6 dokumentiert werden muss.
2. Für die Anträge betreffend den Abschnitt IV, läuft die Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß Artikel 40 Absatz 1 dokumentiert werden muss, ab Erhalt der Mitteilung über die Genehmigung der Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 4. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, diese Frist um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wobei dafür vor Ablauf der Dreijahresfrist ein begründeter Antrag vorgelegt werden muss
 

Artikel 6

Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungsanträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in den Ämtern eingereicht werden. Anträge, eingereicht von Nahversorgungsunternehmen, von Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben, von Kooperationen, von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten, von neuen Unternehmen, wie in den Punkten 3, 4, 5 und 7 der Anlage 1 dieses Abschnittes I definiert, sowie von Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzen, und von Unternehmen für Investitionen infolge von Umsiedlungen aufgrund von Entscheidungen und/oder Verfügungen der öffentlichen Verwaltung sowie für Umweltinvestitionen gemäß nachfolgenden Abschnitt III können zeitlich vorrangig behandelt werden.
2. Die Genehmigung der geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds, erfolgt mit Beschluss der Landesregierung nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichtes einer konventionierten Bank oder Leasinggesellschaft.
Im Falle von vollständigen und zulässigen Förderungsanträgen, für welche die Landesregierung aufgrund von fehlenden Geldmitteln nicht in der Lage ist, die Förderungen zu gewähren, können die konventionierten Leasinggesellschaften die entsprechenden Verträge auch vor obgenanntem Gewährungsbeschluss abschließen.
Sobald die Fördermittel verfügbar sind, wird die Landesregierung die Gewährung der Förderung verfügen, welche nicht mehr auf die Gesamtdauer der Leasingfinanzierung, sondern auf die entsprechende Tilgungsrestdauer derselben berechnet wird.
3. Die Genehmigung der Beiträge betreffend die Abschnitte II, III, V und VIII der vorliegenden Richtlinien erfolgt mit Beschluss der Landesregierung nach Durchführung der Investitionen/Initiativen und aufgrund folgender endgültiger Ausgabendokumentation:
a) Erklärung des Antragstellers über die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes oder der Initiative;
b) das genehmigte Bauprojekt, den technischen Bericht und die Baukonzession;

c) Rechnungen und/oder Honorarnoten in Original, ausgestellt nach Einreichung des Antrages und versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben. In Alternative kann die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters oder eines anderen qualifizierten Technikers erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

Im Falle von telematischer Übermittlung der Ausgabendokumentation oder in anderen begründeten Ausnahmefällen kann das Original vom telematisch übermittelten Dokument bzw. von einer beglaubigten Fotokopie oder einer bestätigten Abschrift ersetzt werden.

Der Betrag der Rechnungen kann zur Gänze oder teilweise auch mittels ordnungsgemäß dokumentierten Tauschgeschäften bezahlt werden;”

d) Kauf- oder Leasingvertrag in Original, beglaubigter Kopie oder einer bestätigten Abschrift, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages. Sind vor Ausstellung dieser Verträge bereits Rechnungen oder Honorarnoten ausgestellt worden, gilt hinsichtlich Gewährung der Förderung das Datum des Vertrages;

e) bei Bauarbeiten von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von über 500.000 Euro, zusätzlich zur obgenannten Dokumentation, eine beeidete Erklärung des Bauleiters oder eines anderen qualifizierten Technikers, über die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten.
4. Die Genehmigung der Förderungen betreffend die Vorhaben des Abschnittes IV der vorliegenden Richtlinien erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. Die Auszahlung der Förderungen ist in Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinien geregelt.
5. Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Rechnungen müssen durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Aufstellung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zur Gesamtsumme geführt haben.
6. Die geförderten Güter gemäß Abschnitte II und III müssen im Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.
7. Zwecks Begutachtung der Anträge können die Ämter technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.
8. Die förderungsfähige Kostensumme für Projekte gemäß Abschnitte II und III ist auf 500 Euro und für Initiativen gemäß Abschnitte IV, V und VIII auf 100 Euro abzurunden.
9. Es können Vorschüsse bis zu 50 % des beschlossenen Beitrages für Forschung und Entwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gegen Vorlage einer Garantie vonseiten einer Bank ausbezahlt werden.
10. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Finanztransaktionen, wie zum Beispiel Quoten-Abtretungen, sind nicht förderungsfähig.
11. Bei begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann die Auszahlung auch in mehreren Raten erfolgen, aufgrund der vorausgehenden Feststellung durch die Bank, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wobei sich die genannten Institute auf die Dokumentation gemäß den vorhergehenden Absätzen stützen. Die Bank oder die Leasinggesellschaft müssen weiters das zuständige Amt über das Ergebnis rechtzeitig in Kenntnis setzen.
12. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
13. Der Direktor des für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen nach Genehmigung derselben gemäß Absatz 3 und 4.
14. Die Ablehnung des Antrages wird von der Landesregierung verfügt.
15. .....
16. Sollte das antragstellende Unternehmen den eingereichten Antrag zurückziehen, findet die Bestimmung gemäß vorhergehendem Absatz 15 keine Anwendung.
 

Artikel 7

Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.
2. Die im Sinne des Abschnittes IV dieser Richtlinien geförderten Patente dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht veräußert werden.
Für die gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit an denselben durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:

2.1     im Falle von Hard- und Software, für zwei Jahre ab:

- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung;

- Datum des Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

2.2      bei Erwerb von beweglichen Gütern sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab:

- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung,

- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden.

2.1     bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und –Gebäuden, für zehn Jahre ab:

- Datum des Kaufvertrages oder, im Falle von Konkursverfahren, Datum des Übertragungsdokumentes;

- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

- Datum der Benützungsgenehmigung.

3. In den nachstehend angeführten Fällen kann von den Bestimmungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgewichen werden, unter der Voraussetzung, dass sich das Rechtssubjekt, welches das geförderte Gut erwirbt oder dessen Verfügbarkeit übernimmt, schriftlich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen:
3.1 im Falle von Unternehmen, die an der föderungsempfangenden Gesellschaft mit mindestens 30 Prozent beteiligt sind sowie im Falle von Gesellschaften, an denen das förderungsempfangende Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist;
3.2 im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter – nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Beteiligung dritter Gesellschafter – zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern der beitragsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen;
3.3 im Falle von Personen, die mit dem Förderungsempfänger innerhalb des dritten Grades verwandt, mit ihm verehelicht oder in gerader Linie verschwägert sind;
3.4 im Falle von geförderten Gütern, die im Rahmen der Betriebsverpachtung abgetreten werden, wenn diese weniger als die Hälfte des betrieblichen Sachanlagevermögens ausmachen.
4. Im Falle von mittels Leasing und Lease-back durchgeführten Investitionen ist die Übernahme der Güter vonseiten des Begünstigten bei Vertragsende Pflicht.
5. Begünstigte, die Förderungen erhalten, müssen sich verpflichten, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
6. Die oben erwähnten Verpflichtungen gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen, wie die ursprünglich geförderten. Der Ankauf der neuen Güter muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Die Verpflichtungen werden auf die neuen Güter übertragen, die nicht nochmals zur Förderung zugelassen werden können.
 

Artikel 8

Kontrollen und Sanktionen

1. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß vorhergehendem Artikel 7 führt zum Widerruf der Förderung, im Verhältnis zur Restdauer der dort vorgesehenen Zeiträume und erhöht um die gesetzlichen Zinsen.
2. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen, im Besonderen,

-  wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen;

-  bei Auflassung der Tätigkeit, bei Konkurs oder bei Abweichung vom ursprünglichen Verwendungszweck der geförderten Güter vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 7 genannten Fristen erfolgt der Widerruf der Förderungen im Verhältnis zur Restdauer der im genannten Artikel 7 angegebenen Fristen; auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet.

3. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
4. Die Landesregierung kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.
5. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
- bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismusunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;
- „sale und lease-back“ Operationen;
- Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.
6. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
7. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
 

Artikel 9

Verschiedenes

1.Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition oder Initiative zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.
2. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten: Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
Werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleuten, Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil, der den Gesellschaftsquoten der nicht erwähnten Personen entspricht, zugelassen werden.
Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.
3. Projekte: zugelassen sind Investitionen für zeitlich begrenzte und besonders wichtige Projekte, die von der Landesregierung mit eigener Maßnahme festgelegt werden. Für die genannten Projekte und im Rahmen von Initiativen von besonderem öffentlichen Interesse, die unter Artikel 12 dieser Richtlinien fallen, kann eine Förderung im Höchstausmaß von 70% der förderungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Diese Förderungen können ausschließlich als De minimis-Förderung oder nach vorheriger Notifizierung  und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

Die Investitionen für diese Projekte können in Abweichung von den in den verschiedenen Abschnitten dieser Richtlinien vorgesehenen Mindestgrenzen zur Förderung zugelassen werden.

 

Artikel 10

Wirksamkeit

1. Die vorliegenden Richtlinien finden für die Anträge Anwendung, die ab 1. Oktober 2007 eingereicht werden.

2. Unbeschadet der zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge geltenden Förderrichtlinien können die Bestimmungen gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 Absätze 1, 2, 3, 9 und 12, weiters jene gemäß Artikel 9 und jene gemäß Punkt 3 der Anlage 1 des Abschnittes I, jene gemäß Abschnitte III, IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien, sowie die Bestimmungen bezüglich der neuen Grenzen für die freigestellten Förderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, sofern günstiger, auch für aufliegende Anträge angewandt werden, für die das Beitragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 des Abschnittes I dieser Richtlinien finden auch auf alle Güter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gefördert wurden.

4. Für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge werden auch Investitionen betreffend Räume für den Verkauf von eigenen Produkten zur Förderung zugelassen.

5. Für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge können auch unbewegliche Güter zu den Förderungen zugelassen werden, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sofern ihr Wert im Abtretungsvertrag eigens bestimmt ist.

 
 

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:
1. De minimis-Förderungen:
Förderungen von geringer Bedeutung, in Anwendung des EU-Rechts laut Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Unter De minimis-Förderungen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De minimis-Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen De minimis-Förderungen gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine De minimis-Förderung handelt.
De minimis-Förderungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.
 
2. Klassifizierung der Unternehmen:
Gemäß Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sowie gemäß Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 4915 vom 19. Dezember 2005 werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:
2.1 Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro erreicht.
2.2 Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro erreicht.
2.3 Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erreicht.
 
3. Art der Unternehmen:

3.1 Nahversorgungsunternehmen: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit, höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, mit Sitz in Hauptorten oder Fraktionen mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern oder mit Sitz in Stadtvierteln und die einen Nahversorgungsdienst versehen, indem sie auf fixem Standort im „örtlichen Rahmen“ und „ohne Handelsbeziehungen zu EU-Mitgliedsstaaten“ durch direkten Verkauf die Verteilung folgender Waren gewährleisten:

a) Lebensmittel;

b) Brot (Bäckereien), Fleisch (Metzgereien);

c) Gemischtwaren (Grundsortiment folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren).

d) Treibstoffe an Tankstellen in strukturschwachen Gebieten.

Die obgenannten Geschäfte werden als Nahversorgungsunternehmen angesehen, wenn höchstens deren zwei mit demselben Warensortiment im selben Hauptort oder in derselben Fraktion vorhanden sind.

Ausgeschlossen sind jedenfalls Einzelhandelsunternehmen, die sich innerhalb von Einkaufszentren, an Tankstellen oder an Raststätten auf Autobahnen oder Schnellstraßen befinden. Weiters sind die Boutiques und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern, ausgeschlossen.

Als „örtlichen Rahmen“ versteht man das Territorium der Provinz Bozen.

Unter  „ohne Handelsbeziehungen mit EU-Mitgliedsstaaten“ versteht man, gegenüber Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten oder gegenüber üblichen Exporteuren in EU-Mitgliedsstaaten keine Gewinne verbucht zu haben, die 5% des Gesamtumsatzes des Unternehmens des letzten Geschäftsjahres übersteigen.

3.2 Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, und die Tätigkeiten ausüben, deren Existenz gefährdet ist. Um die Förderung zu erhalten, muss für Berufe, wo eine Lehrlingsausbildung möglich ist, der Inhaber des Betriebes, im Falle von Gesellschaften mindestens ein Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften mindestens ein Komplementär, mindestens den Gesellenbrief besitzen. Bei Unternehmen, wo neben der handwerklichen auch eine Handelstätigkeit ausgeübt wird, darf die Fläche für die Handelstätigkeit höchstens 30% der Gesamtfläche betragen. Die Tätigkeiten sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten,
Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Metalldrücker, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Schuhmacher, Spitzenklöppler, Sticker, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weißnäher.

4. Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels.

5. Strukturschwache Gebiete:

Für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften:

- folgende Gemeinden oder Fraktionen: Aldein, Altrei, Barbian, Brenner: nur Brenner mit Brennerbad, Enneberg: nur Montal, Plaiken, Welschellen und Zwischenwasser, Freienfeld: nur Niederried und Valgenäun, Gais: nur Tesselberg, Gsies, Jenesien: nur Nobls, Karneid: nur Breien, Kastelbell-Tschars: nur Tomberg, Leifers: nur Seit, Lajen: nur Freins, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Partschins: nur Tabland, Percha: nur Platten, Pfitsch: nur Kematen, Prags: nur Außerprags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz: nur Antholz-Obertal und Neunhäusern, Riffian: nur Magdfeld, Ritten: nur Gissmann und Lengmoos, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Stilfs: nur Stilfs, Taufers im Münstertal, Tisens: nur Naraun, Platzers, Prissian und Schernag, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Villnöß, Vintl, Vöran, Welsberg-Taisten: nur Ried und Wiesen.

6. Neuer Markt: Markt außerhalb des Landes Südtirol.

7. Neues Unternehmen: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten (diese Begrenzung ist auf fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit für Selbständige und/oder, falls günstiger, ab Eintragung im Berufsverzeichnis für Freiberufler gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, erhöht) vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen haben.

Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:

1. jenes, dessen Inhaber (oder die Freiberufler/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen;

2. die Übernahme samt Übertragung des Eigentums eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge samt Übertragung des Eigentums oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung;

3. die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.

8.Betriebsübernahme: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen wird. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
9. Betriebsnachfolge: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
10. WIN – Wachstumsindex: beschreibt auf Basis der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP-Erklärungen der letzten vier Jahre die Veränderung der Bruttowertschöpfung (Gesamtleistung minus Vorleistungen/Aufwendungen).
11. Anlagevermögen: der Wert des Anlagevermögens ist der von den Abschreibungen bereinigte Wert und ist im Abschreiberegister unter dem Titel „Buchwert“ oder „Restbuchwert“ zu finden. Dieser Wert wird um den aktuellen Wert eventueller Güter erhöht, für die das Unternehmen ein Leasinggeschäft abgeschlossen hat. Zu diesem Zweck muss der ursprüngliche Wert und die Typologie der Güter sowie das Abschlussdatum des Leasingvertrages erklärt werden.
12.Familienfreundliches Unternehmen. Ist ein Unternehmen, das das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzt, das die Familienfreundlichkeit des Unternehmens bescheinigt.

13.Grundlagenforschung: Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist.

14.Industrielle Forschung: Planmäßiges Forschen oder kritische Erforschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.
15.Vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit:  Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, in ein Schema oder in einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht industrielle Anwendungen beinhalten oder in eine kommerzielle Nutzung umgewandelt werden können.
Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
16.Spezifische Ausbildung: Theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.
17.Allgemeine Ausbildung: Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
18. “Behinderte Arbeitnehmer”: Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder Personen mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung.
 

Anlage 2

Klassifizierung der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen

1. Industrieunternehmen

Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer unter den Abschnitten C, D, E und F gemäß ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen sind, sofern sie nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

Sofern nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen, gelten weiters als  Industrieunternehmen jene mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007:

ATECO 2007DESCRIZIONEBESCHREIBUNG
49.32Trasporto con taxi, noleggio di autovetture con conducenteBetrieb von Taxis
49.39Altri trasporti terrestri di passeggeri ncaSonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.
49.41.0Trasporto di merci su stradaGüterbeförderung im Straßenverkehr
51.10.2Trasporto aereo non di linea di passeggeri; voli charterPersonenbeförderung im Nicht-Linienflugverkehr; Charterflüge
51.21Trasporto aereo di merciGüterbeförderung in der Luftfahrt
52.24.4Movimento merci relativo ad altri trasporti terrestriFrachtumschlag im sonstigen Landverkehr
53.20Altre attività postali e di corriere senza obbligo di servizio universaleSonstige Post-, Kurier- und Expressdienste
58.1Edizione di libri, periodici ed altre attività editorialiVerlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
59.11Attività di produzione cinematografica, di video e di programmi televisiviHerstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.12Attività di post-produzione cinematografica, di video e di programmi televisiviPost-Produktion von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.20.3Studi di registrazione sonoraTonstudios
74.20Attività fotograficheFotografie und Fotolabors
81.2Attività di pulizia e disinfestazioneReinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
82.92Attività di imballaggio e confezionamento per conto terziAbfüllen und Verpacken
95.11Riparazione di computer e perifericheReparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
96.01.1Attività delle lavanderie industrialiTätigkeit der Großwäschereien

2. Dienstleistungsunternehmen

Dienstleistungsunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 eingetragen sind. Von den Dienstleistungstätigkeiten, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind, sind die im vorhergehendem Punkt 1 angeführten Tätigkeiten und die handwerklichen Tätigkeiten gemäß Landeshandwerksordnung ausgeschlossen:

ATECO 2007

46.1

intermediari del commercio

Handelsvermittlung

49

trasporto terrestre e trasporto mediante condotte

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

trasporto marittimo per vie d’acqua

Schifffahrt

51

trasporto aereo

Luftfahrt

52

magazzinaggio e attività di supporto ai trasporti

Lager sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53

servizi postali e attività di corriere

Post-, Kurier- und Expressdienste

58

attività editoriali - Verlagswesen

59

attività di produzione cinematografica, di video e di programmi televisivi, di registrazioni musicali e sonore

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60

attività di programmazione e trasmissione

Rundfunkveranstalter

61

telecomunicazioni

Telekommunikation

62

Produzione di software, consulenza informatica e attività connesse

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63

Attivitá dei servizi di informazione e altri servizi informatici

Informationsdienstleistungen

64

attività di servizi finanziari, escluse le assicurazioni e i fondi pensione

Erbringung von Finanzdienstleistungen

65

assicurazioni, riassicurazioni e fondi pensione, escluse le assicurazioni sociali obbligatorie

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

66

attività ausiliarie dei servizi finanziari e delle attività assicurative

mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

attività immobiliari

Grundstücks- und Wohnungswesen

69

attività legali e contabilità

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

70

attività di direzione aziendale e di consulenza gestionale

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

71

attività degli studi di architettura e d’ingegneria; collaudi ed analisi tecniche

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

ricerca scientifica e sviluppo

Forschung und Entwicklung

73

pubblicità e ricerche di mercato

Werbung und Marktforschungen

74

altre attività professionali, scientifiche e tecniche

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

servizi veterinari

Veterinärwesen

77

attività di noleggio e leasing operativo

Vermietung von beweglichen Sachen

78

attività di ricerca, selezione, fornitura di personale

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79

attività dei servizi delle agenzie di viaggio, dei tour operator e servizi di prenotazione e attività connesse

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

servizi di vigilanza e investigazione

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

attività di servizi per edifici e paesaggio

Gebäudebetreung; Garten- und Landschaftsbau

82

attività di supporto per le funzioni d’ufficio e altri servizi di supporto alle imprese

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.

85

Istruzione (solo servizi destinati alla vendita)

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste)

86

assistenza sanitaria (solo servizi destinati alla vendita)

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste)

87

servizi di assistenza sociale residenziale (solo servizi destinati alla vendita)

Heime ohne Erholungs- und Ferienheime) (nur marktbestimmte Dienste)

88

assistenza sociale non residenziale (solo servizi destinati alla vendita)

Sozialwesen (nur marktbestimmte Dienste)

90

attività creative, artistiche e di intrattenimento (escluse attività artistiche in senso stretto)

kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (Künstlerischetätigkeiten im engeren Sinne sind ausgeschlossen)

91

attività di biblioteche, archivi, musei ed altre attività culturali (escluse le attività di amministrazioni pubbliche)

Bibliotheken, Archive, Museen, botaniche und zoologische Gärten (Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

92

attività riguardanti le lotterie, le scommesse, le case da gioco

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93

attività sportive, di intrattenimento e di divertimento

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

94

attività di organizzazioni associative

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

96

altre attività di servizi per la persona

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen


ABSCHNITT II

Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen

 

Artikel 11

Anträge

1. Es kann jährlich ein Förderungsantrag je Verkaufspunkt/Lager/Produktionsstätte vonseiten derselben Unternehmen eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

2. Förderungsanträge, die zu anderen Abschnitten dieser Richtlinien eingereicht, aber nicht zugelassen sind, können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

3. Die Förderungsanträge für den Erwerb von Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000 Euro durch öffentliche Versteigerung, Konkursverfahren oder außergerichtlichen Vergleich können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

 

Artikel 12

Zulässige Investitionen

1. Zur Förderung zugelassen sind Investitionen für:

- Wachstum,

- Innovation,

- Nahversorgung,

- Umweltinitiativen, wie im nachfolgenden Abschnitt III dieser Richtlinien festgelegt.

 

2. Investitionen für Wachstum.

Ersatzinvestitionen sind nicht zur Förderung zugelassen.

Zugelassen sind Erstinvestitionen, Investitionen für neue Produkte/Dienstleistungen, Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, sofern sie auf die Modernisierung und Umstrukturierung der Betriebsstruktur ausgerichtet sind und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und/oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und/oder die Zunahme der Beschäftigung zur Folge haben. Als „Modernisierung“ gelten betriebliche Investitionsprogramme, die Innovation mit sich bringen, mit dem Ziel, die Produktivität zu steigern. Als „Umstrukturierung“ gelten Investitionsprogramme zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Modernisierung und zur technischen Anpassung des Betriebes.

 

3. Investitionen für Innovationen:

1. Zugelassen sind Folgeinvestitionen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes, welches im Rahmen des folgenden Abschnitts IV dieser Richtlinien gefördert wird.

2. Es sind weiters die Investitionen von Unternehmen zugelassen, die mindestens 2% des Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren.

Dem Antrag muss eine Kopie des Anhangs zur letzten genehmigten Jahresbilanz und ein Kurzbericht zu den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten beigelegt werden. Die Kosten müssen mit den entsprechenden vom Antragsteller beglaubigten betrieblichen Buchungsbelegen dokumentiert werden.

 

4. Investitionen für Nahversorgung:

Diese Förderungen können Unternehmen beanspruchen, die

4.1 einen Nahversorgungsdienst (s. Punkt 3.1 der Anlage 1, Abschnitt I) leisten;

4.2 traditionelle Tätigkeiten im Bereich Handwerk (s. Punkt 3.2 der Anlage 1, Abschnitt I) ausüben.

 

Artikel 13

Förderungsfähige Güter

Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien sind die Investitionen gemäß diesem Artikel sind nur förderungsfähig, von Mehrwertsteuer und anderen Abgaben und Steuern bereinigt, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der eigenen ausgeübten Tätigkeit stehen und für diese verwendet werden.

1. Unbewegliche Güter wie der Erwerb von Immobilien und dazugehöriges Gelände, Neubau, Umbau, Erweiterung von betrieblichen Immobilien und entsprechende technische Ausgaben.

Wenn der Antragsteller schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie ist, die er nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendet, wird die Förderung auf den Wert der neuen Immobilie, vermindert um den Katasterwert der vorhandenen Immobilie, gewährt.

Dieselbe Vorgangsweise wird auch angewandt, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor Einreichung des Beitragsantrages eine betriebliche Immobilie veräußert hat.

Investitionen in Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsanträge aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Ausgabe der gesamten geplanten Investition die zulässige Höchstinvestitionsgrenze laut Tabelle A des nachfolgenden Artikels 15 nicht überschreitet.

Arbeiten in Eigenregie sind zugelassen, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt werden.

2.Bewegliche Güter: zur Förderung zugelassen sind Ausgaben betreffend:

- technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen und die entsprechenden Kosten für Transport- und Installation;

- Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.

2.1 Transportmittel und die entsprechenden Ausstattungen nur in folgenden Fällen:

- Fahrzeuge für den Warentransport, sofern sie mit Strom betrieben werden;

- für diejenigen die im Verzeichnis der Handelsagenten und Vertreter bei der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug, das für die Aufnahme der Tätigkeit erworben wird;

- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen nur Fahrzeuge für den Warentransport;

- für Unternehmen gemäß Kodex 79 der ATECO-Klassifizierung 2007 (Reisebüro und Reiseveranstalter; touristische Dienstleistungen): Fahrzeuge für den Behindertentransport.

2.2 Sonderfahrzeuge:

- für Müllentsorgung, Bestattung, Reinigung und Entleerung von Zisternen und Brunnen, Straßenreinigung und Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, solche, die als fahrende Werkstätte, chemische Labors u. Ä. verwendet werden;

- Arbeitsfahrzeuge: Autokran, Autobeton-mischmaschinen, Autopumpen für Beton;

- für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.: Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;

- für Unternehmen, die die Tätigkeit des Holzfällers ausüben: landwirtschaftliche Traktoren und deren Zubehör;

- Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.

 

Artikel 14

Nicht förderungsfähige Güter

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, sind nicht förderungsfähig:

1. unbewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 1, für Dienstleistungstätigkeiten und für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne der Buchstaben d) und e) des Artikels 3, Abschnitt I, sowie für Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Artikels 3, Abschnitt I zur „Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind“;

2. bewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 2, für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne von Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, mit Ausnahme für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte sowie für Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Artikels 3, Abschnitt I zur „Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind“, mit Ausnahme für Investitionen in Beschneiungsanlagen und in Pistenpräpariergeräten;

3. Ankauf und primäre Erschließung von Grundstücken, außer sie gehören zum angekauften Gebäude; Ausgaben für Begrünung und Gartenarbeit:

4. Ankauf oder Bau von Betriebs- oder Privatwohnungen;

5. Ankauf oder Bau von Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Ankaufs oder des Baues des gesamten Betriebsgebäudes erfolgen und kostenmäßig nicht die vorwiegende Investition darstellen.

6. Ankäufe gemäß Abschnitt I, Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinien (Übertragungen von Gütern unter Verwandten und Verschwägerten);

7. Wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, dekorative und ornamentale Gegenstände, Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Radio- und Autotelefonanlagen und Funktelefone, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände, Notarspesen;

8. gebrauchte bewegliche Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro;

9. ordentliche Instandhaltungsarbeiten;

10. Lease-back-Operationen;

Die Finanzierung der gemäß diesen Richtlinien zugelassenen Investitionen mittels Lease-back-Operationen führt hingegen nicht zum Ausschluss oder zum Widerruf der Förderungen. Für die entsprechenden Anträge sind jedenfalls die Fristen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinien einzuhalten;

11. unbewegliche Güter, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist;

12. Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, auch für Unternehmen, die Vermietung oder Verleih betreiben.

 

Artikel 15

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

1. Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I der folgenden Tabelle A) gewährt. Darlehen oder begünstigte Leasingfinanzierungen werden für Investitionen gewährt, welche sich innerhalb der Grenzen laut Spalte II und III der folgenden Tabelle A) bewegen.

2. Die zulässigen Investitionen für „Wachstum“ und für „Nahversorgungsdienste“ müssen sich im Rahmen der  Grenzen laut folgender Tabelle A) bewegen, unterschieden nach Art des Unternehmens aufgrund der EU-Klassifizierung.

3. Die Investitionen für “Innovation” können in Abweichung der Höchstgrenzen laut Spalte III folgender Tabelle A) zugelassen werden.

4. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium für jedes Unternehmen kann die laut Spalte III der folgenden Tabelle A) angeführten Grenzen nicht überschreiten.

5. Sofern günstiger können die Mindest- und Höchstinvestitionsgrenzen angewandt werden, die für das betreffende Unternehmen aufgrund der Beschäftigtenanzahl der letzten 12 Monate vor Einreichung des Antrages zur Auszahlung der Förderung zutreffen.

 

TABELLA A) - TABELLE A)

Limiti minimi e massimi degli investimenti ammessi

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

Tipo di impresa/Art des Unternehmens

Colonna I - contributo

Spalte I - Beitrag

Spesa agevolabile

Förderungsfähige Ausgabe

Colonna II mutuo/leasing

Spalte II Darlehen/Leasing

Spesa minima agevolabile

Förderungsfähige Mindestausgabe

Colonna III Spalte III

Spesa massima agevolabile (mutuo/leasing compreso il contributo)

Förderungsfähige Höchstausgabe (Darlehen/Leasing, inklusiv Beitrag)

Minimo

Minimum

Massimo

Maximum

Minimo

Minimum

Massimo nel triennio

Maximum im Triennium

Imprese di vicinato e quelle con attività tradizionali

Nahversorgungsunternehmen und solche mit traditionellen Handwerksberufen

3.000 Euro


450.000 Euro


250.000 Euro


1.300.000 Euro

Piccole imprese fino a due addetti

Kleinunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten

8.000 Euro


450.000 Euro


250.000 euro


1.300.000 Euro

Piccole imprese con più di due e meno di 10 addetti

Kleinunternehmen mit mehr als zwei und weniger als 10 Beschäftigten

15.000 Euro


520.000 Euro


250.000 Euro


2.000.000 Euro

Piccole imprese con più di due e meno di 10 addetti

Kleinunternehmen mit mehr als zwei und weniger als 10 Beschäftigten

17.000 Euro


1.000.000 Euro


500.000 Euro


3.250.000 Euro

Piccole imprese con 30 e meno di 50 addetti

Kleinunternehmen mit 30 und weniger als 50 Beschäftigten

25.000 Euro


2.000.000 Euro


1.000.000 Euro


5.200.000 Euro

Medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen

50.000 Euro


3.000.000 Euro


2.000.000 Euro


6.500.000 Euro


Artikel 16

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages oder in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds laut den in den nachfolgenden Tabellen angeführten Prozentsätzen gewährt:

- B/1 für Investitionen für „Wachstum“,

- B/2 für Investitionen für „Innovation“,

- B/3 für Investitionen für „Nahversorgung“.

 

Artikel 17

Freigestellte Förderungen für Kleinunternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Den Kleinunternehmen werden die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 13% für Investitionen in Wachstum (s. Tab. B/1). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 20% angehoben werden;

1.2 20% für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2);

1.3 30% für Investitionen in Nahversorgungsdienste (s. Tab. B/3);

1.4 40% für Investitionen in „Nahversorgungsdienste“ des Lebensmittelsektors, welche die einzigen Nahversorgungsdienste ihrer Art des Ortes darstellen sowie für Unternehmen, die eine traditionelle handwerkliche Tätigkeit ausüben (s. Tab. B/3).

 

Artikel 18

Freigestellte Förderungen für mittlere Unternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Den mittleren Unternehmen werden die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 7,5% für Investitionen in Wachstum (s. Tab. B/1). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 10% angehoben werden;

1.2 10% für Investitionen in „Innovation“ (s. Tab. B/2);

 

Artikel 19

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 1 dieser Richtlinien, wonach der Förderungsbetrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf, können an KMU Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt werden:

- bis zu 23% an Kleinunternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1);

- 30% an Kleinunternehmen für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2);

- bis zu 15% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1);- 15% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Innovation“ (s. Tab. B/2);
 

Artikel 20

Förderungen für Großunternehmen

1. Den Großunternehmen werden Förderungen ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 1 dieser Richtlinien, im folgenden Ausmaß gewährt:

 

- bis zu 7,5% für Investitionen in „Wachstum“ (s. Tab. B/1). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 15% angehoben werden.

- 15% für Investitionen in „Innovation“ (s. Tab. B/2).

 

Artikel 21

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief, Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker oder andere gleichwertige Titel;

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 oder andere gleichwertige Titel;

c) Abschluss eines Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber, Freiberufler oder Selbstständigen oder von mindestens 30% der Beschäftigten nachgewiesen werden, im Falle von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter.

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 wenn sie einen Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,20 Punkten erreichen. (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 10, dieser Richtlinien);

2.2 den Unternehmen wenn ihre Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 11, dieser Richtlinien);

2.3 den neuen Unternehmen, definiert unter Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 7, dieser Richtlinien, mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunde Betriebe”;

2.5 den Kooperationen, definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 4, dieser Richtlinien;

2.6 den familienfreundlichen Unternehmen definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 12 dieser Richtlinien;

2.7 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 5 dieser Richtlinien durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.8 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise“ auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

3. Die Zuschläge laut Punkt 1.1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

 

TABELLA B/1 Misura dell’agevolazione: investimenti per “crescita”

TABELLE B/1 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Wachstum”

Tipo investimento

Art der Investition

In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)

A titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

Piccole imprese
Kleinunternehmen
Mobiliari e immobiliari(3)
Bewegliche und unbewegliche Güter(3)

dal 13% al 20%(2)

von 13% bis zu 20%(2)


dal 20% al 23%(2)

von 20% bis zu 23%(2)

Medie imprese

Mittlere Unternehmen
Mobiliari e immobiliari(3)
Bewegliche und unbewegliche Güter(3)

dal 7,5% al 10%(2)

von 7,5% bis zu 10%(2)


dal 10% al 15%(2)

von 10% bis zu 15%(2)

Grandi imprese

Großunternehmen
Mobiliari e immobiliari(3)
Bewegliche und unbewegliche Güter(3)

-


dal 7,5% al 15%(2)

von 7,5% bis zu 15%(2)

(1) L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird

(2) vedi maggiorazioni di cui all’articolo 21 dei presenti criteri/siehe Zuschläge gemäß Artikel 21 dieser Richtlinien

(3) sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri/von diesen Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/2 Misura dell’agevolazione: investimenti per „innovazione“

TABELLE B/2 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Innovation”

In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)

A titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

Tipo investimento

Art der Investition

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Piccole imprese
Kleinunternehmen
Mobiliari e immobiliari(2)
Bewegliche und unbewegliche Güter(2)

20%


30%

Medie imprese

Mittlere Unternehmen
Mobiliari e immobiliari(2)
Bewegliche und unbewegliche Güter(2)

10%


15%

Grandi imprese

Großunternehmen
Mobiliari e immobiliari(2)
Bewegliche und unbewegliche Güter(2)

-


15%

(1)L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

(2) sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri

(2) von diesen Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/3 Misura dell’agevolazione per investimenti per „servizi di vicinato“

TABELLE B/3 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Nahversorgung”

In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)

Tipo investimento

Art der Investition

Misura

Ausmaß

Esercizio di vicinato(p. 3.1 allegato I)
Nahversorgungsunternehmen(P. 3.1 Anlage I)
Mobiliari e immobiliari
Bewegliche und unbewegliche Güter

30%

Unico esercizio di vicinato dello stesso tipo nella località(p. 3.1 allegato I)
Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner Art im Ort(P. 3.1 Anlage I)

Mobiliari e immobiliari
Bewegliche und unbewegliche Güter

 

40%

Esercizio che svolge attività tradizionale(p. 3.2 allegato I)
Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben(P. 3.2 Anlage I)

Mobiliari e immobiliari
Bewegliche und unbewegliche Güter

 

40%

(1) L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE.

Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist.

 
 

ABSCHNITT III

Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen

 

Artikel 22

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 23

Ziele

1. Es sind folgende Investitionen und Initiativen für den Umweltschutz förderungsfähig:

a) Investitionen, die das Unternehmen im Rahmen der eigenen Tätigkeit in die Lage versetzen, über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen, oderbei Fehlen von Gemeinschaftsnormen, und dadurch den Umweltschutz zu verbessern, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger sind als die Gemeinschaftsnormen;

b) Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige, bereits erlassene Gemeinschaftsnormen. Diese Investitionen müssen spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen sein;

c) die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken, wenn diese so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten;

d) Investitionen für die Energieeinsparung;

e) Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien;

f) Studien und Beratungen im Bereich Umwelt;

g) Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe.

 

Artikel 24

Förderungsfähige Investitionen und Ausgaben

1. Förderungsfähig sind:

- der Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen, welche dazu dienen, Umweltverschmutzungen und -belastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt;

- die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn die für die Verschmutzung Verantwortlichen weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden können und die Schadenersatzforderung nicht an sie gestellt werden kann;

- Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesem Bereich muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

- Umweltschutzanlagen, wie Müllentsorgungs- und -verarbeitungsanlagen und Recyclinganlagen; davon ausgeschlossen sind Unternehmen im Bereich Abfallbewirtschaftung und Sanierungen;

- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

- Investitionen in unbewegliche und bewegliche Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren (Verlegung von Geleisen auf Betriebsgelände, Bau von Rampen und Systemen für die Bewegung der Waren von LKW auf Eisenbahnwagone, Investitionen für den Zugtransport usw.);

- Ausgaben betreffend die Erneuerung und die Installation von Heizungsanlagen jeder Art, die von bereits existierenden oder programmierten Fernheizanlagen betrieben werden; diese müssen von der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag der Gemeinden in eigens dafür ausgewiesenen Zonen vorgesehen werden; diese Bestimmung betrifft nicht die Wärme, die von anderen Anlagen als den genannten Fernwärmeanlagen stammt.

- Investitionen in Technologien und Vorrichtungen, die in Transportmitteln und Sonderfahrzeugen gemäß Punkte 2.1 und 2.2 des Artikels 13 der vorliegenden Richtlinien sowie in anderen betrieblich genutzten Fahrzeugen, ausgenommen Personenkraftwagen, eingebaut werden und die eine Verminderung der Schadstoffemissionen mit sich bringen.

- Studien im Bereich Umwelt, die sich unmittelbar auf Investitionen beziehen; Beratungen zur Einführung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

2. Folgende Kosten werden zur Förderung zugelassen:

2.1 Bezüglich der folgenden Punkte 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Mehrkosten, die wie folgt berechnet werden:

- sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig;

- ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der kontrafaktischen Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen - sofern vorhanden - entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt würde („Referenzinvestition“). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

2.2 Für Investitionen gemäß Buchstabe a) des Artikels 23:

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten. Unbeschadet der unter Punkt 2.1 vorgesehenen Bestimmungen werden die Mehrkosten wie folgt berechnet:

- kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen eingeführt wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus;

- erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die einschlägigen Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig;

2.3 Für Investitionen gemäß Buchstabe b) des Artikels 23 (Anpassung an EU Normen):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Gemeinschaftsnormen verbindlich war. Die Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, werden gemäß Punkt 2.1 berechnet;

2.4 Für Investitionen gemäß Buchstabe c) des Artikels 23 (Fahrzeuge):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Unbeschadet der unter Punkt 2.2 vorgesehenen Bestimmungen werden die Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, wie folgt berechnet:

2.5 Für Investitionen gemäß Buchstabe d) des Artikels 23 (Energiesparmaßnahmen):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die die Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen. Unbeschadet der unter Punkt 2.1 vorgesehenen Bestimmungen werden die Mehrkosten nach den folgenden zwei Methoden berechnet:

a) bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-CO²-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-CO²-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt.In diesem Fall muss die Berechnung der beihilfefähigen Kosten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden;

b) aufgrund der unter vorhergehendem Punkt 2.1 vorgesehenen Bestimmungen werden die Mehrkosten ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet;

2.6 für Investitionen gemäß Buchstabe e) des Artikels 23 (erneuerbare Energien):

- beihilfefähig sind die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss. Diese Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, werden gemäß Punkt 2.1 berechnet;

2.7 Für Investitionen gemäß Buchstabe f) des Artikels 23 (Umweltstudien):

- beihilfefähig sind die Kosten der Studie und der Beratungen zur Einführung des Umweltmanagmentsystems sowie die Kosten der Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- und Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

2.8 für Investitionen gemäß Buchstabe g) des Artikels 23 (vorgeschrieben von Umweltnormen):

- beihilfefähig sind die Kosten der Investition;

 

Artikel 25

Nicht förderungsfähige Ausgaben und Güter

1. Investitionen für die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen;

2. Transportmittel und Sonderfahrzeuge;

3. Ankäufe gemäß Absatz 2 des Artikels 9, Abschnitt I, der vorliegenden Richtlinien;

4. Notarspesen, Mehrwertssteuer, Registergebühren oder andere Steuern;

5. gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro.

 

Artikel 26

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die zulässigen Ausgaben für Investitionen gemäß vorhergehendem Artikel 24, mit Ausnahme jener unter Buchstabe c) des Artikels 23, dürfen nicht weniger als 10.000 Euro betragen.

 

Artikel 27

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt (s. Tab. B):

1.1 für Investitionen, die über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen (Buchstabe a) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 45%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 35%;

1.2 für Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Buchstabe b) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 15%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 10%, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 10%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für Großunternehmen, ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung, im Ausmaß von 10%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

c) für die Nachrüstung von Fahrzeugen (Buchstabe c) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 45%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 35%;

1.4 Investitionen für die Energieeinsparung (Buchstabe d) des Artikels 23) (s. Tab. A):

a) abzüglich der operativen Gewinne und Kosten:

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 80%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 70%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 60%;

b) ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 40%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 30%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 20%;

1.5 Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Buchstabe e) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 65%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 55%;

1.6 Studien im Bereich Umwelt (Buchstabe f) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 70%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 60%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 50%;

1.7 Investitionen, vorgeschrieben von Umweltnormen (Buchstabe g) des Artikels 23) (s. Tab. B):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 13%. Dieses Ausmaß kann mit den Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 20% erhöht werden;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 7,5%. Dieses Ausmaß kann mit den Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 10% erhöht werden;

Unter Anwendung der De minimis-Regelung gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 1 dieser Richtlinien und bei zutreffenden Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 können für obgenannte Investitionen Förderungen im Höchstausmaß bis zu 23% für Kleinunternehmen und bis zu 15% für mittlere Unternehmen gewährt werden;

- für Großunternehmen nur unter Anwendung der De minimis-Regelung im Ausmaß von 7,5%. Dieses Ausmaß kann mit den Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 15% erhöht werden;

 

Artikel 28

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief, Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker oder andere gleichwertige Titel;

 

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 oder andere gleichwertige Titel;

c) Abschluss eines Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber oder von mindestens 30% der Beschäftigten nachgewiesen werden, im Falle von Gesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre.

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 den Unternehmen, wenn sie einen Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,20 Punkten erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 10, dieser Richtlinien);

2.2 den Unternehmen, wenn ihre Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 11, dieser Richtlinien);

2.3 den neuen Unternehmen, definiert unter Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 7, dieser Richtlinien, mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunde Betriebe”;

2.5 den Kooperationen, definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 4, dieser Richtlinien;

2.6 den familienfreundlichen Unternehmen definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 12 dieser Richtlinien;

2.7 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 5 dieser Richtlinien durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.8 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise“ auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

3. Die Zuschläge laut Punkt 1.1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

 

TABELLE A)

Investition - Vorhaben:

Freigestellte Förderung(1)

De minimis-Förderung(1)

Über oder bei Fehlen von Gemeinschaftsnormen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


55%

45%

35%

Zur Anpassung an Gemeinschaftsnormen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


15% (+3 a/J.) - 10% (1<3 a/J.)(2)

10% (+3 a/J.)(2)

-


-

-

10% (+3 a/J.)(2)

Nachrüstung von Fahrzeugen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


55%

45%

35%

Energieeinsparung: abzüglich der operativen Gewinne und Kosten:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


80%

70%

60%

Energieeinsparung: ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und kosten:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


 

40%

30%

20%

Für die Förderung erneuerbarer Energien:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


65%

55%

45%

Studien im Bereich Umwelt:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


70%

60%

50%

(1)Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird

(2)Wenn die Investition mehr als drei Jahre, bzw. ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird

 

TABELLA B) TABELLE B)


Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben


In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)


A titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

- Investimenti previsti da norme ambientali

- Investitionen vorgeschrieben von Umweltnormen

- piccole imprese - Kleinunternehmen:

- medie imprese - mittlere Unternehmen:

- grandi imprese - Großunternehmen:


 
 

dal/von 13% al/bis zu 20%(2)

dal/von 7,5% al/bis zu 10%(2)

-


 
 

dal/von 20% al/bis zu 23%(2)

dal/von 10% al/bis zu 15%(2)

dal/von 7,5% al/bis zu 15%(2)

(1)L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird

(2)Nel caso di maggiorazioni di cui all’articolo 28 /bei Zuschlägen gemäß Artikel 28
 
 

ABSCHNITT IV

Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung

(jetzt durch Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009 geregelt)

 
 

ABSCHNITT V

Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

 

Artikel 37

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 38

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Förderungsfähig sind folgende Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personal des Unternehmens sowie jenes von Partner- oder verbundenen Unternehmen:

a) die allgemeine Aus- und Weiterbildung (s. P. 20, Anlage 1) in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter;

b) die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung (s. P. 19, Anlage 1) der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben.

1.2 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Einschreibe- und Beteiligungsgebühren für Initiativen zur Aus- und Weiterbildung;

- für Initiativen, die direkt vom antragstellenden Unternehmen organisiert werden:

b) Honorare für Referenten;

c) Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

1.3 Für die Auszahlung des Beitrages muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 6 ein Kurzbericht über Inhalt und Dauer des Lehrgangs sowie über Anzahl der Referenten und der am Kurs teilnehmenden Personen vorgelegt werden.

1.4 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten beträgt 900 Euro, inbegriffen eventuelle Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.

2. Förderungsfähig sind Beratungen und Maßnahmen zur Wissensvermittlung, die mit der betrieblichen Tätigkeit eng zusammenhängen und von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten durchgeführt werden. Im Besonderen sind folgende Maßnahmen förderungsfähig:

a) Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

b) Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse;

c) Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen;

d) Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know- How. Ausgeschlossen sind jedenfalls Beratungen zwecks Erwerb/Entwicklung von Software.

e) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen;

f) Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000);

g) Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigte sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.

Die vorgesehene Prämie beträgt netto 1.500 Euro;

h) Tutor-Ausgaben in folgenden Fällen:

- für Klein- und Mittelunternehmen im Falle von Neugründung oder Betriebsübernahme (siehe Anlage 1, Punkte 7 und 8);

- für Kleinunternehmen mit weniger als sechs Beschäftigten zur Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die im Rahmen des Abschnittes IV dieser Richtlinien gefördert wurden, beschränkt auf die ersten zwei Jahre nach Genehmigung des F&E-Beitrages.

2.1 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Honorare für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

b) die Ausgaben für didaktisches Material.

2.2 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro, inbegriffen eventuelle Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.

2.3 Für die Auszahlung des Beitrages muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 6 ein Kurzbericht über Inhalt und Dauer des Beratungsprojektes sowie über Anzahl der beteiligten Berater/Experten vorgelegt werden.

 

Articolo 39

Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) Lohnkosten sowie die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer an den Aus- und Weiterbildungskursen;

b) Ausgaben für Maschinen und Geräte, die für das Projekt verwendet werden;

c) Ausgaben für kontinuierliche oder periodische Beratungen und laufende Führungskosten des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches;

a)     Ausgaben für die Implementierung und Programmierung von Informatiksystemen.

f) als Tutorausgaben sind laufende Betriebskosten ausgeschlossen.

 

Artikel 40

Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Höchstgrenze der förderungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 250.000 Euro im Jahr pro Unternehmen.

 

Artikel 41

Förderungen für Klein und mittlere Unternehmen

1. Den KMU’s werden, für die Vorhaben gemäß Artikel 38 die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 für die spezifische Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 45%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien) auf 55% angehoben und unter Anwendung der De minimis-Regelung bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 35%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien) auf 45% angehoben und unter Anwendung der De minimis-Regelung bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.2 für die allgemeine Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien) auf 60% angehoben und bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

1.3 für die Beratung und Wissensvermitllung (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, bis zu 70% angehoben, wenn die Initiativen eine der folgenden Ziele verfolgen;

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

1.4 für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung im Ausmaß von bis zu 80% angehoben.

1.5 für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000)“ (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung im Ausmaß von bis zu 70% angehoben.

1.6 für „Tutor-Ausgaben“ (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 80% auf maximal 50.000 Euro pro Jahr für nicht mehr als zwei aufeinander folgende Jahre im Rahmen der De minimis-Regelung.

 

Artikel 42

Förderungen für Großunternehmen

1. Den Großunternehmen werden, für die Vorhaben gemäß Artikel 38 die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 für die spezifische Aus- und Weiterbildung (s. Tab. B):

- im Ausmaß von 25% oder bis zu 35% bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien). Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, bis zu 70% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

1.2 für die allgemeine Aus- und Weiterbildung (s. Tab. B):

- im Ausmaß von 50% oder bis zu 60% bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien). Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, bis zu 70% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

1.3 für die Beratung und Wissensvermitllung (s. Tab. B):

- im Ausmaß von 50%, unter Anwendung der De minimis-Regelung Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, bis zu 70% angehoben, wenn die Initiativen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte (s. P. 6, Anlage 1),

b) Kooperation (s. P. 4, Anlage 1),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe (s. P. 12, Anlage 1),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

1.4 für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden (s. Tab. B):

- ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung im Ausmaß von 80%.

1.5 für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000)“ (s. Tab. B):

- ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung im Ausmaß von 70%.

 
A) Weiterbildung und Beratung

Investition - Vorhaben

Freigestellte Förderung(1)

De minimis-Förderung(1)

Spezifische Aus- und Weiterbildung

-Kleinunternehmen

-mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


von 45% bis zu 55%(2)

von 35% bis zu 45%(2)

von 25% bis zu 35%(2)


von 45/55% bis zu 70%(3)

von 35/45% bis zu 70%(3)

von 25/35% bis zu 70%(3)

Allgemeine Aus- und Weiterbildung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


von 50% al 60%(2)bis zu 70%(3)

von 50% bis zu 60%(2)


 

von 50/60% bis zu 70%(3)

Beratung und Wissensvermittlung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


50%

-


von 50% bis zu 70%(3)

von 50% bis zu 70%(3)

Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS abgewickelt werden

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


 

50%

-


 

von 50% bis zu 80%(4)

von 50% bis zu 80%(4)

Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale- (SA 8000) und Familienverantwortung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


 

50%

-


 

70%

70%

Prämie für Diplomarbeiten

1.500 €

Beitrag für Tutor-Ausgaben

80%

(1) Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

(2) bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 18, dieser Richtlinien)

(3) siehe Zuschläge gemäß Artikel 41 und 42

(4) für die ersten vier Tage der Beratung;

 

ABSCHNITT VI

Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 43

Anträge

1. Es ist ein einmaliger Förderungsantrag in folgenden Fällen zugelassen:

a) neues Unternehmen (s. P. 7, Anlage 1);

b) Betriebsnachfolge (s. P. 9, Anlage 1);

c) Betriebsübernahme (s. P. 1, Anlage 1);

d) Kooperationen (s. P. 1, Anlage 1);

e) Unternehmen, die sich in Unternehmensgründerzentren der Provinz Bozen ansiedeln.

 
 

Artikel 44

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

1. Den Unternehmen mit Voraussetzungen laut Artikel 43 können im Sinne des Landesgesetzes vom 15.4.1991, Nr. 9, einmalige Darlehen zur Beschaffung von Liquidität im Ausmaß von höchstens 30.000 Euro mit einer Amortisierungszeit von fünf Jahren gewährt werden; in diesem Zeitraum sind zwei Jahre Voramortisierungszeit eingerechnet. Der Anteil des Landes beträgt höchstens 80% des Darlehens. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De minimis- Regelung gewährt.
 
Übersichtstabelle

BEIHILFE

AUSMAß DER FÖRDERUNG

(im Rahmen der De minimis-Regelung)

Beschaffung von Liquidität (ist nicht an Ausgaben gebunden)

Darlehen bis zu 30.000 Euro, Dauer von 60 Monaten

ABSCHNITT VIII

Förderung der Internationalisierung der Betriebe

 

Artikel 45

Anträge

 

1. Es können höchstens drei Förderungsanträge pro Jahr für jedes Vorhaben gemäß nachstehendem Artikel 46 eingereicht werden.

 

Artikel 46

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Es sind Ausgaben für folgende Vorhaben förderungsfähig:

1.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen durchgeführt von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtun-gen oder Universitäten zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

1.2 Platz- und Standmiete, Entwurf, Transport, Auf- und Abbau des Standes, jeweils bei Beteiligung an Ausstellungen und Messeveranstaltungen außerhalb Südtirols. Nur im Falle von Messeveranstaltungen sind Organisationsausgaben für die Beteiligung im Höchstausmaß von 25% der obgenannten zulässigen Ausgaben förderfähig; in diesem Fall wird die Förderung unter Anwendung der De minimis- Regelung gewährt.

1.3 Erstellung von Webseiten;

1.4 andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU:

-     Delegationsreisen eines lokalen Unternehmens zwecks Vorstellung desselben und dessen Produkte oder zwecks Aufbau möglicher neuer Geschäftsbeziehungen oder auch die Reisen einer ausländischen Delegation als möglicher zukünftiger Geschäftspartner zwecks Besichtigung des hiesigen Unternehmens. Förderungsfähig sind dabei die Fahrtkosten und die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Personen bei Kleinunternehmen und für höchstens fünf Personen bei mittleren und Großunternehmen, jeweils nach den Tarifen, die für die Landesbediensteten in selben oder ähnlichen Missionen angewandt werden. Delegationsreisen, die zeitgleich mit Beteiligungen an Ausstellungen und Messeveranstaltungen stattfinden sind von den Begünstigungen ausgeschlossen;

-     Modelle, Computersimulierungen u.Ä., ausgenommen Werbebroschüren, zwecks Präsentation auf Ausstellungen und Messeveranstaltungen außerhalb Südtirols von Produkten, die aufgrund ihrer Charakteristiken und Dimensionen in der realen Form nicht ausgestellt werden können.

1.5 Versicherungspolizzen für Exportkredite in Ländern außerhalb der erweiterten Eu und in Länder außerhalb der OECD sind (Australien, Kanada, Island, Korea, Japan, Mexico, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika).

 

Artikel 47

Nicht förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) für das eingesetzte Betriebspersonal und für Eigenleistungen;

b) für Beteiligungen an Messen, an denen auch die Export Organisation Südtirol (EOS) mit einem Gemeinschaftsstand teilnimmt, ausgenommen jene Fälle, für welche die EOS ausdrücklich erklärt und begründet, dass eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht möglich war;

 

Artikel 48

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Mindestgrenze der förderungsfähigen Ausgaben für die einzelnen Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46 beträgt 2.000 Euro.

2. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro.

 

Artikel 49

Förderungen für KMU

 

1. Das Ausmaß der Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkte 1.1, 1.2 bezüglich der Kosten bei der ersten Beteiligung an Ausstellungen und Messeveranstaltungen (ohne Organisationsausgaben),  und 1.5 kann bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben betragen.

 

Articolo 50

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, können an KMU Förderungen in folgendem Ausmaß gewährt werden:

1.1 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die erste Messebeteiligung (ohne Organisationsausgaben), bis zu 70%;

1.2 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die erste Beteiligung an Ausstellungen und Messeveranstaltungen, (mit Organisationsausgaben), bis zu 50%;

1.3 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die für Beteiligungen an Ausstellungen und Messeveranstaltungen, welche der ersten folgen (ohne Organisationsausgaben), bis zu 50%;

1.4 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die für Messebeteiligungen des Unternehmens, welche der ersten folgen (mit Organisationsausgaben), bis zu 50%;

1.5 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.3 bis zu 35%;

1.6 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkt 1.4 bis zu 50%;

1.7 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkte 1.1 und 1.5, bis zu 70%.

 

Articolo 51

Förderungen an Großunternehmen

 

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, kann an Großunternehmen eine Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 46, Punkte 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5, in Höhe von bis zu 50%, und für die Vorhaben gemäß Punkt 1.3 in Höhe von bis zu 35% gewährt werden.

 
 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per PMI

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für KMU

In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)

Agevolazione a titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze/Studien, Untersuchungen und Beratungen;

50%

70%

Prima partecipazione a fiere e manifestazioni/Erste Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

ad esposizioni e fiere/an Ausstellungen und Messen (senza spese di organizzazione/ohne Organisationsspesen)

a fiere/an Messen (con spese di organizzazione/mit Organisationsspesen)

50%

 

-

70%

 

70%

Partecipazione a fiere e manifestazioni successive alla prima/darauffolgende Beteiligungen an Messen und Veranstaltungen:

ad esposizioni e fiere/an Ausstellungen und Messen (senza spese di organizzazione/ohne Organisationsspesen)

a fiere/an Messen (con spese di organizzazione/mit Organisationsspesen)

-

 

-

50%

 

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

-

35%

Altre iniziative verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU

-

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

50%

70%

(1) L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

 
 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per grandi imprese

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für Großunternehmen

In regime di esenzione(1)

Freigestellte Förderung(1)

Agevolazione a titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze;

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

-

50%

Partecipazione a fiere e manifestazioni/Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

prima partecipazione/erste Beteiligung

-

50%

partecipazioni successive/darauffolgende Beteiligungen

-

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

-

35%

Altre iniziative di imprese locali verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU

-

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

-

50%

(1) L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

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