1. Die Organe der Agentur sind
a) der Präsident/die Präsidentin,
b) der Direktor/die Direktorin,
c) der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat,
d) der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin.
2. Der Präsident/Die Präsidentin der Agentur wird für eine Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung ernannt. Sie legt auch seine/ihre Vergütung fest, unter Berücksichtigung der besonderen Kompetenz und Professionalität bei der Verwaltung der Verfahren im Bereich öffentliche Aufträge.
3. Der Direktor/Die Direktorin der Agentur wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und unter Personen ausgewählt, die eine besondere Kompetenz und Professionalität in Hinblick auf die institutionellen Aufgaben der Agentur nachweisen können. Die Aufgaben und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Direktors/der Direktorin entsprechen denen einer Führungskraft laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
4. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin der Agentur, der oder die diesem Beirat vorsteht, sowie aus jeweils einer Person in Vertretung
a) der Anwaltschaft des Landes,
b) des Landesressorts für Bauten,
c) der Abteilung Europa des Landes,
sowie, sofern namhaft gemacht, aus einer Person in Vertretung
d) der Verbände der Bauunternehmer,
e) anderer Unternehmerverbände,
f) der Berufsverzeichnisse,
g) der Bonifizierungskonsortien,
h) des Gemeindenverbandes,
i) der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,
j) des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Für jedes wirkliche Mitglied kann ein Ersatzmitglied ernannt werden.
6. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.
7. Der Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt, kann unter den Beamtinnen und Beamten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ausgewählt und kann wiederbestätigt werden.