In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Genehmigung der Satzung und der Vereinbarung, Ernennung der Organe (abgeändert mit Beschluss Nr. 822 vom 04.06.2012)

Beilage A

Satzung der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Bezeichnung, Sitz, Überwachung und Rechtsvorschriften

1. Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, in der Folge Agentur genannt, errichtet mit Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht unabhängig.

2. Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.

3. Geregelt wird die Tätigkeit der Agentur durch das Landesgesetz Nr. 15/2011 zu ihrer Errichtung, durch die Bestimmungen der vorliegenden Satzung, durch die Vorgaben und Verordnungen, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden, sowie durch die Vereinbarung laut Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 15/2011.

4. Die Agentur hat ihren Sitz in Bozen.

Artikel 2
Institutionelle Zwecke und Befugnisse

1. Die Agentur übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihr von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Landesgesetz Nr. 15/2011 übertragen wurden.

2. Bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer institutionellen Zwecke übernimmt die Agentur die Funktion einer einheitlichen Vergabestelle (EVS) und zentralen Beschaffungsstelle mit Aufgaben der Beratung, Vorbereitung, Durchführung und Zuschlagserteilung bei den Ausschreibungen zur Beschaffung öffentlicher Bauwerke und Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, auch durch Rahmenvereinbarungen.

II. Abschnitt
Organe

Artikel 3
Gliederung und Ernennung der Organe

1. Die Organe der Agentur sind

a) der Präsident/die Präsidentin,

b) der Direktor/die Direktorin,

c) der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat,

d) der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin.

2. Der Präsident/Die Präsidentin der Agentur wird für eine Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung ernannt. Sie legt auch seine/ihre Vergütung fest, unter Berücksichtigung der besonderen Kompetenz und Professionalität bei der Verwaltung der Verfahren im Bereich öffentliche Aufträge.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Agentur wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und unter Personen ausgewählt, die eine besondere Kompetenz und Professionalität in Hinblick auf die institutionellen Aufgaben der Agentur nachweisen können. Die Aufgaben und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Direktors/der Direktorin entsprechen denen einer Führungskraft laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

4. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin der Agentur, der oder die diesem Beirat vorsteht, sowie aus jeweils einer Person in Vertretung

a) der Anwaltschaft des Landes,

b) des Landesressorts für Bauten,

c) der Abteilung Europa des Landes,

sowie, sofern namhaft gemacht, aus einer Person in Vertretung

d) der Verbände der Bauunternehmer,

e) anderer Unternehmerverbände,

f) der Berufsverzeichnisse,

g) der Bonifizierungskonsortien,

h) des Gemeindenverbandes,

i) der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,

j) des Südtiroler Sanitätsbetriebes.

Für jedes wirkliche Mitglied kann ein Ersatzmitglied ernannt werden.

6. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.

7. Der Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt, kann unter den Beamtinnen und Beamten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ausgewählt und kann wiederbestätigt werden.

Artikel 4
Auflösung und Abberufung der Organe

1. Die Landesregierung kann die Organe in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholter Nichterfüllung der vom Gesetz und von der Satzung festgelegten Pflichten bzw. sofern die Organe aus irgendeinem Grund nicht funktionsfähig sind, auflösen bzw. abberufen; in diesem Fall ernennt die Landesregierung einen Kommissar oder eine Kommissarin zur außerordentlichen Verwaltung der Agentur.

2. Die ordentliche Verwaltung muss innerhalb von sechs Monaten ab Auflösung bzw. Abberufung der Organe wiederhergestellt werden.

III. Abschnitt
Befugnisse und Funktionen der Agentur

Artikel 5
Befugnisse und Funktionen des Präsidenten/der Präsidentin

1. Der Präsident/Die Präsidentin

a) vertritt die Agentur gesetzlich,

b) sorgt für die Einberufung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats, übernimmt den Vorsitz und legt die Tagesordnung fest,

c) unterbreitet der Landesregierung zur Genehmigung das Dreijahresprogramm, in dem die Ziele, Prioritäten und Ressourcen sowie der Personalbedarf der Agentur festgelegt sind,

d) sorgt für den Abschluss der von Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 15/2011 vorgesehenen Vereinbarung und legt den Beitritt für die Nutzer/die beigetretenen Nutzer fest,

e) trifft die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der institutionellen Aufgaben und zur Verwaltung der Agentur,

f) legt die allgemeinen Kriterien für die Beauftragung der Fachpersonen fest und schließt die Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen ab,

g) erfüllt sämtliche weiteren Aufgaben, die notwendig sind, damit die Agentur gut arbeiten kann.

2. Der Präsident/die Präsidentin wählt unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) genannten Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats den/die Vizepräsidentin aus, der/die bei der Bewältigung der Aufgaben des Präsdenten/ der Präsidentin mit diesem mitarbeitet und ihn /sie bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

3. Das alleinige Handeln des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin gilt für Dritte als Beweis für die Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin.

Artikel 6
Befugnisse des Direktors/der Direktorin

1. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Funktionen einer Führungskraft im Sinne der Bestimmungen laut I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Der Direktor/Die Direktorin der Agentur

a) erstellt die Unterlagen für die Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats,

b) übernimmt die verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerliche Führung der Agentur,

c) erstellt den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung und bereitet die Maßnahmen zur Änderung des Haushalts vor,

d) unterzeichnet die Zahlungsanweisungen und Einhebungsanweisungen,

e) nimmt ohne Stimmrecht, mit beratender Funktion, an den Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats teil,

f) verabschiedet, im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, Geschäftsordnungen betreffend den Ablauf und die Realisierung der institutionellen Aufgaben sowie die Verwaltung der Agentur,

g) überwacht und koordiniert die Tätigkeit der Bereiche und Strukturen der Agentur und der Verantwortlichen für die Verwaltungsverfahren, auch mit Ersatzbefugnis bei Untätigkeit,

h) koordiniert und arbeitet mit den Nutzern/beigetretenen Nutzern der Agentur zusammen.

2. Ist der Direktor/die Direktorin abwesend oder vorübergehend verhindert, so übernimmt die entsprechenden Befugnisse ein Beamter/eine Beamtin der Agentur, der bzw. die vom Präsidenten/der Präsidentin ernannt wird.

Artikel 7
Befugnisse und Arbeitsweise des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats

1. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat befasst sich mit den strategischen Entscheidungen und jeder Angelegenheit, die der Präsident oder die Präsidentin auf die Tagesordnung setzt und schlägt neue Strategien und Angelegenheiten vor.

2. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten oder der Präsidentin der Agentur immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet, in jedem Fall mindestens vier Mal im Jahr.

3. Für spezifische Themen oder bei besonderen Problemen ist der Präsident oder die Präsidentin befugt, jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats einzuladen.

4. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege, in der Regel sieben Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn.

5. Der Beirat gilt als beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Einberufung, ist der Beirat beschlussfähig, wenn bei der Sitzung alle Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall kann sich jedoch jedes Mitglied der Erörterung von Tagesordnungspunkten widersetzen, über welche es sich als nicht ausreichend informiert erachtet.

6. Bei den Sitzungen des Beirats führt der Präsident/die Präsidentin, oder, falls abwesend, die stellvertretende Person bzw. das älteste Mitglied den Vorsitz.

7. Die in die Zuständigkeit des Beirats fallenden Beschlüsse werden in Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz hat.

8. Von jeder Sitzung des Beirats wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.

Artikel 8
Befugnisse und Arbeitsweise des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin

1. Die Finanzgebarung der Agentur wird durch den Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferin geprüft. Er oder sie

a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung der Agentur,

b) prüft, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind,

c) führt Kassenkontrollen durch,

d) verfasst einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, der dessen Richtigkeit bestätigt,

e) legt dem Präsidenten oder der Präsidentin am Jahresende einen Bericht zur Abschlussrechnung mit eigenen Anmerkungen zur erfolgten Gebarung vor.

IV. Abschnitt
Organisation

Artikel 9
Gliederung der Dienste

1. Die Agentur gliedert sich in einen oder mehrere Dienste, die in Bereiche mit homogener Funktion strukturiert sind.

2. Die Bereiche werden vom Präsidenten oder der Präsidentin der Agentur entsprechend dem Programm laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der vorliegenden Satzung festgelegt.

Artikel 10
Kriterien und Richtlinien für die Tätigkeit der Agentur

1. Die Tätigkeit der Agentur erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich öffentliche Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge. Die Agentur verwendet EDV-Technologien, beschleunigt die Verfahren und standardisiert die Ausschreibungsbekanntmachungen.

2. Mit einer oder mehreren Maßnahmen regelt die Agentur die Vereinfachung der Beziehungen zu den Nutzern/beigetretenen Nutzern und die effiziente und angemessene Erbringung der Dienstleistungen; dabei wird der operativen Verantwortung besonderer Wert beigemessen. Sie legt die gesamte personelle Ausstattung fest, die Bestimmungen für die berufliche Ausbildung sowie die Regeln und Modalitäten für den Zugang zu den Bereichen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, den Kollektivverträgen und den mit der Landesregierung vereinbarten Vorgaben.

V. Abschnitt
Verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung

Artikel 11
Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

2. Der Haushaltsvoranschlag und das Tätigkeitsprogramm für jedes Finanzjahr müssen innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und von der Landesregierung genehmigt werden. Bis zum 31. März des darauf folgenden Finanzjahres müssen die Abschlussrechnung und der Abschlussbericht des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden.

3. Für den Haushalt, die Finanzrechnung und die Rechnungslegung der Agentur finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, Anwendung. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs entsprechen.

4. Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

5. Der Verwaltungsüberschuss oder -fehlbetrag der Abschlussrechnung eines jeden Finanzjahres muss rechtzeitig in den Haushaltsvoranschlag des nachfolgenden Finanzjahres eingeschrieben werden.

Artikel 12
Vermögen der Agentur

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus

a) etwaigen von den Nutzern/beigetretenen Nutzern stammenden Einnahmen,

b) allfälligen, rechtmäßig erfolgten Einnahmen, die mit der Führung und den Zielsetzungen der Agentur verbunden sind,

c) von der Landesregierung oder den Gemeindeverwaltungen zur Verfügung gestellten Geldmitteln.

2. Die Agentur nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter zur Ausübung ihrer Tätigkeit.

3. Die geltenden Formen der Vergütung zu Lasten der Zuschlagsempfänger bleiben aufrecht.

Artikel 13
Schatzamt

1. Die Agentur hat einen eigenen, vom Schatzamtsdienst des Landes unabhängigen Kassendienst.

2. Unbeschadet des Grundsatzes laut Absatz 1 kann der Kassendienst der Agentur demselben Kreditinstitut anvertraut werden, das den Schatzamtsdienst für das Land leistet.

Beilage B

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