1. Der Präsident/Die Präsidentin
a) vertritt die Agentur gesetzlich,
b) sorgt für die Einberufung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats, übernimmt den Vorsitz und legt die Tagesordnung fest,
c) unterbreitet der Landesregierung zur Genehmigung das Dreijahresprogramm, in dem die Ziele, Prioritäten und Ressourcen sowie der Personalbedarf der Agentur festgelegt sind,
d) sorgt für den Abschluss der von Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 15/2011 vorgesehenen Vereinbarung und legt den Beitritt für die Nutzer/die beigetretenen Nutzer fest,
e) trifft die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der institutionellen Aufgaben und zur Verwaltung der Agentur,
f) legt die allgemeinen Kriterien für die Beauftragung der Fachpersonen fest und schließt die Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen ab,
g) erfüllt sämtliche weiteren Aufgaben, die notwendig sind, damit die Agentur gut arbeiten kann.
2. Der Präsident/die Präsidentin wählt unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) genannten Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats den/die Vizepräsidentin aus, der/die bei der Bewältigung der Aufgaben des Präsdenten/ der Präsidentin mit diesem mitarbeitet und ihn /sie bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
3. Das alleinige Handeln des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin gilt für Dritte als Beweis für die Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin.