(1) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt die Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage.“