In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 111)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz"

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juli 2012, Nr. 27.

Art. 1 ( Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 22/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Personen, die Minderjährige für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, zur Verfügung gestellt werden.“

(2) Artikel 55 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6/bis. Verpflichtet sich der Gesuchsteller in seine Hausgemeinschaft dauerhaft Geschwister aufzunehmen, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens 74 Prozent vermindert ist, oder lebt, gemäß Artikel 41 Absatz 3/bis, in der Familie des Gesuchstellers eine Person, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge für jede zusätzliche Person um 10.000,00 Euro erhöht. Die genannte Verpflichtung ist in der Urkunde, mit der die Sozialbindung laut Artikel 62 übernommen wird, angeführt.“

(3) Artikel 60 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)

1. Die Landesregierung kann die Fördermaßnahmen erhöhen, um die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung zu fördern.“

(4) Nach Artikel 62/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 62/ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)

1. Um die Korrektheit, Transparenz und Effizienz der Aufsicht über den geförderten Wohnbau zu gewährleisten, wird die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau, im Folgenden Agentur genannt, errichtet. Sie ist bei der Landesabteilung Wohnungsbau angesiedelt.

2. Die Agentur hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle und ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständig, auch aufgrund von Vereinbarungen mit der Landesabteilung Wohnungsbau, die Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindungen für den geförderten Wohnbau festzustellen und die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wie den Widerruf und die Reduzierung der Förderung, die Rückerstattungsforderungen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die Verhängung der Geld- und Verwaltungsstrafen zu verfügen und die nachträglichen Ermächtigungen zu erteilen. Ebenso übt die Agentur bei Vorliegen der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen die dort vorgesehenen Aufgaben aus.

3. Die Agentur ist eine öffentlichrechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

4. Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis. Sie genehmigt die Satzung der Agentur und den Entwurf der Vereinbarung, mit welcher die Beziehungen zwischen Landesabteilungen und Agentur sowie die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste geregelt werden.

5. Die für die Aufsicht über die Einhaltung der Bindung des konventioniertes Wohnbaus zuständigen Gemeinden können den Dienst der Agentur für die Feststellung und die Vorhaltung von Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus und für die Verhängung der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen in Anspruch nehmen. Die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste sowie die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden werden durch eigene Vereinbarungen geregelt, welche von den Gemeinden mit der Agentur nach dem von der Landesregierung genehmigten Muster abgeschlossen werden. Die Landesregierung legt auch Kriterien für die Festlegung der Spesenrückvergütungen fest.

6. Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse des Allgemeinheit und Dienstleistungen für die in Absatz 5 genannten Subjekte durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als einheitliche Aufsichtsstelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

7. Gemäß den Vereinbarungen erhält die Agentur von den Landesabteilungen und den Gemeinden sämtliche für die Ausführung des Dienstes erforderlichen Daten und Informationen und

  1. arbeitet mit diesen Verwaltungen bei der Erledigung der gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse beratend zusammen;
  2. nimmt die mit der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspflichten verbundenen Aufgaben in all ihren Phasen wahr, sorgt für die Einhebung der Geld- und Verwaltungsstrafen und erfüllt die mit einem etwaigen Streitverfahren verbundenen Aufgaben.

8. Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushalts kann die Agentur zu besonders komplexen Fragen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz hinzuziehen.“

(5) Nach Artikel 69 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Wird die Wohnbauförderung Ehegatten gewährt, die Miteigentümer der geförderten Wohnung sind, kann die Wohnbauförderung bei Ableben eines Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten umgeschrieben werden, auch wenn dieser nicht im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, sofern er die Wohnung tatsächlich bewohnt. Anderenfalls kommen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 zur Anwendung.“

(6) Nach Artikel 78 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 78/bis (Einseitige Verpflichtungserklärung)

1. Die einseitigen Verpflichtungserklärungen laut diesem Abschnitt können vom Direktor der Abteilung Wohnungsbau beglaubigt werden.“

(7) Nach Artikel 82 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/ter. Im Rahmen der auch bereits genehmigten Bauprogramme kann die Landesregierung festlegen, dass die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau in Abweichung von Absatz 5 Ziffer 1) auch an Gesuchsteller erfolgen kann, die in einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind. Das Einvernehmen der betroffenen Gemeinden ist erforderlich.“

(8) Artikel 89 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 89 (Finanzierung von Arbeiten zur Baureifmachung von Erweiterungszonen)

1. Ist es für die Baureifmachung einer Erweiterungszone notwendig, neben den in Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehenen primären Erschließungsanlagen auch geotechnische Sicherungsarbeiten durchzuführen sowie die bestehende Versorgungsleitung zu verlegen, können auch diese Arbeiten zu den in Artikel 87 dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungen für die Erschließung der Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden.

2. Die Notwendigkeit der Arbeiten laut Absatz 1 muss aus einem geologischen Gutachten oder aus dem Durchführungsplan resultieren. Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für die Personen, denen der Grund zugewiesen wurde, die Gesamtkosten für den Erwerb, die Baureifmachung und die primäre Erschließung des Baugrundes 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der in der Zone zulässigen Baumasse übersteigen.“

(9) Artikel 91 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Insgesamt darf das Wohngeld pro Familie 6.000,00 Euro im Jahr nicht überschreiten. Beiträge, die weniger als 50,00 Euro im Monat betragen, werden nicht ausgezahlt. Das Wohngeld wird im Rahmen der jährlich zu Verfügung stehenden Finanzmitteln gewährt. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen, mit entsprechender Begründung, diese Schwellenwerte ändern.“

(10) Artikel 101 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bei der Zuweisung der Wohnungen berücksichtigt der Präsident des Wohnbauinstitutes die Anzahl der Räume einer jeden Wohnung und den zahlenmäßigen Bestand der Familien der zugelassenen Antragsteller. Sollte ein zugelassener Antragsteller die angebotene Wohnung nicht annehmen, obwohl diese über alle Merkmale verfügt, die den Erfordernissen des Antragstellers entsprechen, wird er aus der Rangordnung gestrichen; er kann für acht Jahre nicht mehr um die Zuweisung einer Mietwohnung ansuchen.“

Art. 2 ( Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 wird den Inhabern von Mietverträgen, die vor diesem Datum bereits den Beitrag für dieselbe Wohnung bezogen haben, das im Abschnitt 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Wohngeld gewährt. Das Wohngeld wird bis zur ersten natürlichen Fälligkeit des Mietvertrages und auf jeden Fall nicht länger als vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

(2) Neue Anträge, die ab 1. Jänner 2013 eingereicht werden und welche nicht in die Übergangsbestimmungen laut Absatz 1 fallen, sind bei den Sozialsprengeln einzureichen. Die Landesregierung definiert die Voraussetzungen, die Grundlage für die Berechnung des Beitrages sind.

(3) Die in Artikel 91 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten Schwellenwerte werden auf alle neuen Gesuche um Wohngeld angewandt, die nach 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden. Diese Schwellenwerte werden auf die Gesuche für die weitere Gewährung des Mietbeitrages bis zur ersten natürlichen Fälligkeit des entsprechenden Mietvertrages nicht angewandt.

Art. 3 ( Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, ist durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 08200 bestimmt wurden, gegeben.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.